Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 42
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 – 9 C 10489/21
- BVerwG, 14.11.2012 – 9 C 13/11Flurbereinigungsrechtliches Verfahren; vorläufige Anordnung zur Regelung von Besitz und Nutzungen im FlurbereinigungsgebietZitiert von 8
- OVG NRW, 26.03.2018 – 9a B 196/18.G
- BGH, 10.10.2013 – III ZR 23/12Amtshaftungsanspruch eines am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten gegen einen Verband von Teilnehmergemeinschaften wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche AnlagenZitiert von 2
- VGH Bayern, 04.07.2022 – 13 AE 22.1023
- OVG Niedersachsen, 25.02.2015 – 15 KF 5/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2024 – 9 C 10986/22Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 19.03.2024 – 15 KF 5/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 – OVG 70 A 2.18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/42#abs-1 (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/42#abs-2 (2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/42#abs-3 (3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.