§ 6
Stand: 01.07.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/6#abs-1 (1) Auf Seeschiffen, die nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt werden. Satz 1 gilt auch für Seeschiffe, für die ein Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein Flaggenzertifikat ausgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/6#abs-2 (2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.