Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 17b Gebühren für gesonderte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/17b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Abschnitt 16 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren in Höhe von bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten vorgesehen ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist, sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/17b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen näher zu bestimmen. § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 17b geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 17b aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 17b aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 79 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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13.08.2008 Ausfertigung
§ 17b geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2008 I S. 1690
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.