Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 7 · BT-Drs. 16/9038 · S. 58

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzdienstleistungs-

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
Im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage für die Erhebung
von Gebühren durch die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht wird durch den in § 14 Abs. 1 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes neu eingefügten
Satz 2 klargestellt, dass bei der Gebührenerhebung in beson-
deren Fällen von den Vorschriften des Verwaltungskosten-
gesetzes abgewichen werden kann.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

BT-Drs. 16/9038 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/9038, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 310.796–311.314 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 4cc23acff62d6ed6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP