Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 16/9038 · S. 58
Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzdienstleistungs-
Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzdienstleistungs- aufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren durch die Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht wird durch den in § 14 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes neu eingefügten Satz 2 klargestellt, dass bei der Gebührenerhebung in beson- deren Fällen von den Vorschriften des Verwaltungskosten- gesetzes abgewichen werden kann. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
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Herkunft
BT-Drs. 16/9038, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 310.796–311.314 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 4cc23acff62d6ed6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP