Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAG

§ 16t Erstattung überzahlter Umlagebeträge

Stand: 03.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16t#abs-1 (1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und sonstige Überzahlungen auf Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16t#abs-2 (2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen entstehen mit Unanfechtbarkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; Ansprüche auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit Zahlungseingang bei der Bundesanstalt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16t#abs-3 (3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht erhobenen Umlagebeträgen und von sonstigen Überzahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt.

§ 16s § 17