Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2020 I S. 2702
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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