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Artikel 1 · BT-Drs. 17/6208 · S. 9
Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 4 – neu – FernUSG)
Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 4 – neu – FernUSG) Artikel 1 ist wie folgt zu fassen: ,Artikel 1 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die von staatlichen oder nach dem jeweiligen Landesrecht staat- lich anerkannten Hochschulen angeboten werden.“ 2. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt: „§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion (1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. (2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.“ ‘ B e g r ü n d u n g Zu Nummer 1 Soweit staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen privatrechtliche Verträge zur Teilnahme an Fernlehrgän- gen schließen, unterliegen diese, wie auch von der Recht- sprechung festgestellt (vgl. etwa Beschluss des Oberlan- desgerichts Köln vom 24. November 2006 – 81 Ss-OWi 71/06 – 2010 B) dem Anwendungsbereich des Fernunter- richtsschutzgesetzes. Aufgrund landesrechtlicher Regelungen in den Landes- hochschulgesetzen unterliegt die Zulassung solcher Stu- dienangebote bereits einer umfassenden staatlichen Kon- trolle, die in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet ist und von der Erteilung des staatlichen Ein- vernehmens bzw. der staatlichen Anerkennung bis zur verpflichtenden Überprüfung im Rahmen der Akkreditie- rung von Studiengängen bzw. der institutionellen Akkre- ditierung durch den Wissenschaftsrat für nichtstaatl
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.086 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6208, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.725–14.811 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.14) +D1D2D3 · Prüfwert 29db4970638d2656….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP