Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2170
BGBl. 2011 I S. 2170 · 2.317 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Gesetz
zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz)*)
Vom 2. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Im Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird nach
§ 12 folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36).
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2170. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6d2fc03966e71df7….