Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 16 Werbung mit Informationsmaterial
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/16#abs-1 (1) Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben. Das Informationsmaterial muss insbesondere einen vollständigen Überblick über die in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/16#abs-2 (2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so muss dies in dem Informationsmaterial deutlich gekennzeichnet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/16#abs-3 (3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 darf nicht zur geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 FernUSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.02.2026 – III ZR 74/25Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Unternehmer; verfassungsrechtliche Prüfung des Zulassungserfordernisses und der Nichtigkeitsfolge - FernunterrichtsschutzgesetzZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3483)
BGBl. I S. 3483
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.