Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2015 – 2 A 10419/15
- BGH, 05.02.2026 – III ZR 74/25Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Unternehmer; verfassungsrechtliche Prüfung des Zulassungserfordernisses und der Nichtigkeitsfolge - FernunterrichtsschutzgesetzZitiert von 2
- OLG Celle, 29.05.2024 – 13 U 8/24Fernunterrichtsschutzgesetz: Zur Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 FernUSG auf Online-Coaching-Verträge zwischen Unternehmern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 12a FernUSG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/12a#abs-1 (1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/12a#abs-2 (2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.