Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz

FernUSG

§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/12a#abs-1 (1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/12a#abs-2 (2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

§ 12 § 13