Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 13 Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/13#abs-1 (1) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen ist außer in den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen die Zulassung nur zu versagen, wenn der Fernlehrgang nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art seiner Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/13#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den näheren Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1 bestimmen, soweit die Fernlehrgänge berufliche Bildung vermitteln, die Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, ist. Im Übrigen bestimmt das Landesrecht Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 FernUSG →
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- OVG Schleswig, 25.06.2026 – 3 MB 2/26Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden wegen fehlender persönlicher Eignung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.