Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 72 Begutachtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/72?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die
müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden fachlichen Anforderungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundesanstalt) begutachten lassen. Die Begutachtung umfasst die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begutachtung sowie die Begutachtung aus besonderem Anlass. Bei Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung umfasst dies auch die Gutachtenüberprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/72?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Grundlagen für die Begutachtung nach Absatz 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/72?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter Absatz 1 genannten Stellen gefertigte Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtungen wird diesen Stellen sowie den für die amtliche Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden übersandt.
Änderungsverlauf
-
16.11.2020 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl. I 2704)
BGBl. 2020 I S. 2704
-
14.08.2017 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2017 I S. 3232
-
16.04.2014 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.