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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2704

BGBl. 2020 I S. 2704 · 20.287 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 2704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2704
                                                 Verordnung
                                      über die Ausbildung und Prüfung
                                 auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe
                    und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung1
                                                        Vom 16. November 2020

     Es verordnen auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d, e,
  g, h, j, k, q, v, w, x und y des Straßenverkehrsgeset-
  zes, von denen Absatz 1 im einleitenden Satzteil zu-
  letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe aa des Gesetzes vom 28. November
  2014 (BGBl. I S. 1802), Absatz 1 Nummer 1 Buch-
  stabe b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
  stabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010
  (BGBl. I S. 1748), Buchstabe d zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. De-
  zember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Artikel 137 Num-
  mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset-
  zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),
  Buchstabe h zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-
  stabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019
  (BGBl. I S. 2008), Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. De-
  zember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Artikel 137 Num-
  mer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset-
  zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),
  Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6
  Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Ge-
  setzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und
  Buchstabe x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
  stabe c des Gesetzes vom 2. Dezember 2010
  (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und Ab-
  satz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen
  Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Ar-

  tikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
  des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
  S. 1802) und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325
  Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020
1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG

    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
    2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom

    30.12.2006, S. 18) und der Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission
    vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L
    141 vom 5.5.2020, S. 9).

  (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
  das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
  und nukleare Sicherheit,
– des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-
  mer 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes,
  von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1 im einleitenden
  Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe
  a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
  S. 3313) und Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 durch Artikel 1
  Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014
  (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

– des § 68 Absatz 1 Nummer 6, 10, 19 des Fahrlehrer-
  gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784)
  das Bundesministerium für Verkehr und digitale
  Infrastruktur:

                       Artikel 1
                   Änderung der
             Fahrerlaubnis-Verordnung

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 17
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatik-
         getriebe“.

2. § 17 Absatz 6 wird aufgehoben.

3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

                         „§ 17a

                   Beschränkung auf
            Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

    (1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahr-
  zeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die
BGBl. 2020, Seite 2705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2705
Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen
mit Automatikgetriebe zu beschränken. Dies gilt
nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM
und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE,
D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits
Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schalt-

getriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B,

BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist.

   (2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1

Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber

der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prü-

fer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er
zur sicheren, verantwortungsvollen und umwelt-
bewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit
Schaltgetriebe befähigt ist. Die Vorschriften über
die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungs-
ordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die
Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen
mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der
Klasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber
einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landes-
recht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Be-
scheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Aus-
bildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren,
verantwortungsvollen und umweltbewussten Füh-
rung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schalt-
getriebe befähigt ist. Satz 3 findet keine An-
wendung, wenn die Beschränkung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 auf Grund von Eignungsmängeln
für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schalt-
getriebe erfolgt ist.

   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die
Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen
mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der
Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer

Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Aus-

bildungsordnung dem Sachverständigen oder Prü-
fer oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde
nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvol-
len und umweltbewussten Führung eines Kraftfahr-

zeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist.
Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der
Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter An-
gabe des Datums der Aushändigung des in Satz 1
genannten Nachweises über die praktische Ausbil-
dung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltge-
triebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahr-
schule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetrie-
bes bestellte Person erfolgen.

  (4) Der Nachweis über die Befähigung zur siche-
ren, verantwortungsvollen und umweltbewussten
Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe
der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in
Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des
Führerscheins.

   (5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt
ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausge-
stattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt
ein Kraftfahrzeug, das

1. über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer
   jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des
   Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen
   muss, oder

  2. im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von
     Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt,
     den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim
     Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gang-
     wechsel bedienen muss.“

4. In § 30 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 17

   Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 1

   und 2“ ersetzt.

5. In § 31 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 17

   Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 1

   und 2“ ersetzt.

6. § 76 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

  „11. § 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Be-
       schränkung)
         Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Ja-
         nuar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrer-
         laubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,
         D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltge-
         triebe aufgehoben, sofern der Inhaber die
         Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug
         mit Schaltgetriebe erworben hat.“

7. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:

     „ 2.2.2 Für Klasse A2:
             Krafträder ohne Beiwagen

             a) Motorleistung mindestens 20 kW, je-
                doch nicht mehr als 35 kW,

             b) Verhältnis Leistung/Leermasse       von
                nicht mehr als 0,2 kW/kg,

             c) mit Verbrennungsmotor Hubraum min-

                destens 250 cm3,

             d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/
                Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.“

  b) Nummer 2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Bei der Aufhebung der Beschränkung einer
     Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeu-
     gen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) ver-
     kürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um
     10 Minuten.“

8. In der Anlage 9 Buchstabe B Ziffer II werden die
   laufenden Nummern 26 und 27 wie folgt gefasst:
   Lfd. Nr. Schlüsselzahl

   „26       196    Im Inland Krafträder (auch mit Bei-
                    wagen) mit einem Hubraum von bis
                    zu 125 cm3, einer Motorleistung
                    von nicht mehr als 11 kW, bei de-
                    nen das Verhältnis der Leistung
                    zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht über-
                    steigt.

   27        197    Die Prüfung wurde auf einem Kraft-
                    fahrzeug mit Automatikgetriebe ab-
                    gelegt und eine praktische Ausbil-
                    dung zum Führen von Fahrzeugen
                    der Klasse B mit Schaltgetriebe
                    wurde absolviert (§ 17a FeV).“
BGBl. 2020, Seite 2706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2706
                         Artikel 2
                   Weitere Änderungen
              der Fahrerlaubnis-Verordnung

   Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In § 66 Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz

   „(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch Ver-

   lautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geän-

   dert worden ist,“ eingefügt.

2. In § 70 Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz
   „(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch Ver-
   lautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) ge-
   ändert worden ist,“ eingefügt.
3. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der
   Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)“
   durch die Wörter „, die zuletzt durch Verlautbarung
   vom 10. Februar 2020 (VkBl. S. 164) geändert wor-
   den ist,“ ersetzt.

4. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach dem Klammerzusatz
     „(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch
     Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217)
     geändert worden ist,“ eingefügt.

  b) In Nummer 2 werden nach dem Klammerzusatz
     „(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch
     Verlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326)
     geändert worden ist,“ eingefügt.
  c) In Nummer 3 werden nach dem Klammerzusatz
     „(VkBl. S. 110)“ die Wörter „, die zuletzt durch
     Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215)
     geändert worden ist,“ eingefügt.
5. In Anlage 4 werden in Nummer 11.4 in der Spalte
   „Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung“
   jeweils die Wörter „Begutachtungs-Leitlinien zur
   Kraftfahreignung“ durch die Wörter „Begutach-
   tungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ ersetzt.
6. In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter
   „Begutachtungs-Leitlinien   für   Kraftfahreignung“
   durch die Wörter „Begutachtungsleitlinien zur Kraft-
   fahreignung“ ersetzt.

                         Artikel 3
                   Änderung der
          Fahrschüler-Ausbildungsordnung

  Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni
2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 6 der

Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Anga-
     ben eingefügt:

       „ § 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeu-

              gen mit Schaltgetriebe der Klasse B ge-

              mäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung

       § 5b    Evaluierung“.
  b) Folgende Angabe wird angefügt:

     „Anlage 7          Nachweis über die praktische
     (zu § 5a Absatz 4) Ausbildung zum Führen von
                        Kraftfahrzeugen mit Schalt-
                        getriebe der Klasse B“.

2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

                          „§ 5a

               Praktische Ausbildung

               auf Kraftfahrzeugen mit

            Schaltgetriebe der Klasse B

      gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung

     (1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der
  Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stun-
  den (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit
  Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Aus-
  bildung soll die Kompetenzen für das sichere,
  verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen
  eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln.
  Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prü-
  fungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnis-
  prüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der
  Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahr-

  zeuges mit manuellem Schaltgetriebe.
     (2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11
  gilt entsprechend.

     (3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Ab-
  satz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder
  Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B
  in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb
  und außerhalb geschlossener Ortschaften nachge-
  wiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug
  mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und
  umweltbewusst zu führen.
     (4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inha-
  ber der Fahrschule oder die für die verantwortliche
  Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person
  dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten
  Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der An-
  lage 7 zu bescheinigen:
  1. die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und
  2. das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.
     (5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem
  Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwort-
  liche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten
  Person nach Abschluss der Ausbildung zu unter-
  zeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der be-
  schränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen.
  Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.

                          § 5b

                      Evaluierung

     Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick
  auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alter-
  nativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für
  Straßenwesen in nicht personenbezogener Form eva-
  luiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das
  Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024

  dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-

  frastruktur in nicht personenbezogener Form vor.“

3. In § 7 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 17
   Absatz 6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17a Absatz 2“
   ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2707

4. Folgende Anlage 7 wird angefügt:
                                                                                                                                                                                      „Anlage 7
                                                                                                                                                                              (zu § 5a Absatz 4)

                                                   Nachweis über die praktische Ausbildung
                                           zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B

                          Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen
                  mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

   Name, Vorname
   ...........................................................................................................


   geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


   wurde vom . . . . . . . . . . . bis zum . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . Stunden à 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug
   mit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 5a Absatz 1 FahrschAusbO) ausgebildet und hat am . . . . . . . . . . . . . . . . in
   einer mindestens 15-minütigen Fahrt (§ 5a Absatz 3 FahrschAusbO) nachgewiesen, dass sie/er in der Lage
   ist, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.


   Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


   Ausgehändigt am                       ...................




   Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaber/                                                       Unterschrift der Fahrschülerin/des Fahrschülers oder
   des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen                                                      der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
   Leitung
                                                                                                                                                                                                             “.



                                                                                              Artikel 4
                                                                               Änderung der
                                                                            Gebührenordnung für
                                                                         Maßnahmen im Straßenverkehr
                               Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
                             vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
                             vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt
                             geändert:
                             1. In der Gebühren-Nummer 202.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
                                Angabe „33,20“ durch die Angabe „34,50“ ersetzt.
                             2. In der Gebühren-Nummer 202.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
                                Angabe „25,60“ durch die Angabe „26,90“ ersetzt.
                             3. In der Gebühren-Nummer 202.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
                                Angabe „33,20 bis 256,00“ durch die Angabe „34,50 bis 257,30“ ersetzt.
                             4. In der Gebühren-Nummer 202.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
                                Angabe „17,90 bis 35,80“ durch die Angabe „19,20 bis 37,10“ ersetzt.
                             5. In der Gebühren-Nummer 202.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
                                Angabe „23,00“ durch die Angabe „24,30“ ersetzt.
                             6. In der Gebühren-Nummer 202.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die
                                Angabe „7,70“ durch die Angabe „9,00“ ersetzt.
                             7. In der Gebühren-Nummer 216 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe
                                „96 und 196“ durch die Angabe „96, 196 und 197“ ersetzt.

BGBl. 2020, Seite 2708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2708

                                              Artikel 5
                                           Inkrafttreten
             Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und Artikel 2 treten am Tag nach der
           Verkündung in Kraft. Artikel 4 Nummer 1 bis 6 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
           Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 2021 in Kraft.



              Der Bundesrat hat zugestimmt.


              Berlin, den 16. November 2020

                                  Der Bundesminister
                         für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                   Andreas Scheuer

                              Die Bundesministerin
                 für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                 Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2704. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 97deaa0f50bd2159….