Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Gelsenkirchen, 28.08.2013 – 7 K 4525/12
- VG Hamburg, 28.07.2015 – 5 E 3509/15
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 – 10 B 10387/09Zitiert von 21
- VG Sigmaringen, 02.02.2009 – 1 K 2858/08
- VG Gelsenkirchen, 30.10.2008 – 7 L 1226/08
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/43#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/43#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.