Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar
Stand: 10.06.2019
Macht die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Möglichkeit der Qualitätssicherungssysteme nach § 4a Absatz 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 51 Absatz 6 des Fahrlehrergesetzes Gebrauch, hat sie ein Qualitätssicherungssystem für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme anzuerkennen oder ein Qualitätssicherungssystem für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zu genehmigen, wenn
Änderungsverlauf
-
02.01.2018 Ausfertigung
§ 43a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 2)
BGBl. 2018 I S. 2
-
16.04.2014 Ausfertigung
§ 43a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. I S. 348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.