Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2
BGBl. 2018 I S. 2 · 201.797 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 2. Januar 2018
Auf Grund
– des § 68 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 13 und 15
bis 18 sowie des § 55 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2162) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 68 Absatz 1 Nummer 5 und 14 des Fahrlehrer-
gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) verord-
net das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, e und n
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n durch Artikel 1
Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3313) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur,
– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 474 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales:
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006,
S. 18), der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) sowie der Umset-
zung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammen-
arbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verord-
nung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) und der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11).
Artikel 1
Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt
Anforderungen an
Fahrlehrer und Fahrschulen
§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
§ 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein
§ 3 Unterrichtsräume
§ 4 Lehrmittel
§ 5 Lehrfahrzeuge für Fahrschüler
§ 6 Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung für
Fahrschüler
§ 7 Preisaushang
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an
Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 8 Verantwortliche Leitung
§ 9 Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 10 Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 11 Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 12 Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Dritter Abschnitt
Anforderungen an
Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge
§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge
Vierter Abschnitt
Überwachung
§ 15 Überwachungspersonal
§ 16 Qualitätssichernde Anordnungen
Fünfter Abschnitt
§ 17 Fortbildung
Sechster Abschnitt
§ 18 Örtliches Fahrlehrerregister

Siebter Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 19 Übergangsbestimmungen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1.1 Anwärterschein Fahrlehrer
(zu § 2 Absatz 1)
Anlage 1.2 Fahrlehrerschein
(zu § 2 Absatz 1)
Anlage 2 Unterrichtsräume
(zu § 3)
Anlage 3 Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbeschei-
(zu § 6 Absatz 1) nigung
Anlage 4 Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrer-
(zu § 7) gesetzes
Erster Abschnitt
Anforderungen
an Fahrlehrer und Fahrschulen
§1
Sprachtest;
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
(1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber
um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen
Sprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die nach Landes-
recht zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforder-
lichen Sprachkenntnisse innerhalb eines Monats mittels
eines Sprachtests nachzuweisen. Die Frist kann um
sechs Monate verlängert werden, um dem Bewerber
die Möglichkeit einzuräumen, nachzuweisen, dass die
fehlenden Kenntnisse zwischenzeitlich erworben wur-
den.
(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der In-
haber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehr-
erlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestell-
ten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschüler-
ausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehr-
erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu er-
teilen.
(3) Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur
Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem An-
passungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige
Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anfor-
derungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbil-
dungsverordnung oder die Fahrlehrer-Prüfungsverord-
nung bestimmt werden, soweit nicht die von dem Be-
werber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen
Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In
dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat
der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen
sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht
zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs
sind die Besonderheiten des deutschen Straßenver-
kehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsver-
hältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern
der Bewerber nicht die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6
des Fahrlehrergesetzes erforderliche Fahrerlaubnis-
klasse besitzt und dies nicht durch seine im Rahmen
der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse
ausgleichen kann, ist die erforderliche Fahrerlaubnis-
klasse im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwer-
ben. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber
jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der her-
vorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig
teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von
den nach § 36 des Fahrlehrergesetzes anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Der Erfolg
eines Anpassungslehrgangs ist Gegenstand einer Be-
wertung.
(4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach
Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an
einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungs-
prüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen
Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoreti-
schen und fahrpraktischen Unterricht. Absatz 3 Satz 3
und 4 gilt entsprechend. Über die erfolgreiche Teil-
nahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung
auszustellen.
(5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,
die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die er-
folgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erfor-
derlich, die § 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechen
muss, wenn die in dem anderen Staat erworbene Be-
rufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahr-
lehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit
nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufs-
erfahrung erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbil-
dung und Prüfung ausgleichen können. Absatz 3 Satz 3
gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde stellt sicher, dass der Bewerber die Möglich-
keit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate
nach der Entscheidung zur Auferlegung der Eignungs-
prüfung abzulegen.
(6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,
die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes
nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbil-
dung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die er-
folgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erfor-
derlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen
der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der
im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch
die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. Ab-
satz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpas-
sungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hin-
reichend begründet sein. Insbesondere ist dem Bewer-
ber mitzuteilen
a) das Niveau der in Deutschland verlangten Berufs-
qualifikation und das Niveau der vom Bewerber vor-
gelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizie-
rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
b) die wesentlichen Unterschiede zwischen der bishe-
rigen Ausbildung oder Prüfung des Bewerbers und
den Vorgaben der Fahrlehrer-Ausbildungsverord-
nung und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung sowie
die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht
durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen,
die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür
von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als
gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden
können.
(8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach
§ 21 des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7
entsprechend. Im Hinblick auf das Erfordernis von
Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 18

Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes ent-
haltenen Anforderungen an. Wird ausschließlich von
dem durch § 18 Absatz 1 Nummer 5 des Fahrlehrer-
gesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist
Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.
§2
Anwärterschein und Fahrlehrerschein
(1) Der Anwärterschein muss dem Muster nach An-
lage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach An-
lage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärter-
scheine und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der
Bundespolizei und der Polizei.
(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnis-
klasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt wer-
den, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis
der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landes-
recht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2
des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle einge-
zogen oder ungültig gemacht worden ist.
(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des
Anwärterscheins oder des Fahrlehrerscheins sind die
Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der
Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahr-
schulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs-
verhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur
im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem
Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist.
(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein
auszufertigen.
§3
Unterrichtsräume
In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der
theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden er-
teilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe,
Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten
Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entspre-
chen.
§4
Lehrmittel
In den Unterrichtsräumen müssen während des
theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung
des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über
die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Einvernehmen mit den zuständigen obers-
ten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung
im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
§5
Lehrfahrzeuge für Fahrschüler
(1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu
verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7
Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspre-
chen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung
der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet
werden, die eine durch die Bauart bestimmte Höchst-
geschwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen.
Bei der Klasse A dürfen zu Beginn der Ausbildung
Krafträder der Klassen A2 und A1 gemäß Anlage 7
Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung
verwendet werden. Bei der Klasse A2 dürfen zu Beginn
der Ausbildung Krafträder der Klasse A1 gemäß An-
lage 7 Nummer 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung
verwendet werden.
(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klas-
sen A1, A2, A, AM und T muss eine geeignete techni-
sche Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem
Fahrlehrer ermöglicht mit seinem Fahrschüler zu kom-
munizieren. Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1
und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrich-
tung ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt
worden ist. Der Fahrlehrer muss in der Lage sein, alle
wesentlichen Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug
über Spiegel zu beobachten.
(3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D
müssen mit einem Fahrtenschreiber, der den Vorgaben
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über
Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom
28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht,
ausgestattet sein.
(4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an
der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein
Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter
Schrift auf weißem Grund führen, das auch retroreflek-
tierend sein kann. Neben oder anstelle einer solchen
Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild
auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das
auch retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht
auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden.
Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Milli-
meter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang
und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit zusätzlicher
Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Ver-
wechslungen mit dem Schild Anlass geben oder des-
sen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Stra-
ßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine Kraftrad-
ausbildung und eine Ausbildung der Fahrerlaubnis-
klasse T darf zusätzlich hingewiesen werden.
§6
Ausbildungsnachweis und
Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler
(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler
und die Ausbildungsbescheinigung für den Sachver-
ständigen oder Prüfer müssen dem Muster nach An-
lage 3 entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist von
dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verant-
wortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten
Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterschrei-
ben sowie von dem Fahrschüler gegenzuzeichnen oder
sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler
auszuhändigen. Für die Ausbildungsbescheinigung gilt
Satz 2 entsprechend.

(2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erho-
benen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen
Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf
Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu
löschen.
§7
Preisaushang
Für den nach § 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes
vorgeschriebenen Aushang ist das Muster nach An-
lage 4 zu verwenden.
Zweiter Abschnitt
Anforderungen
an Fahrlehrerausbildungsstätten
§8
Verantwortliche Leitung
(1) Die für die verantwortliche Leitung einer Fahr-
lehrerausbildungsstätte bestellte Person muss:
1. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
2. geistig und körperlich geeignet sein,
3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen
Klasse DE) besitzen und
4. a) drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis
oder für die verantwortliche Leitung einer Fahr-
schule bestellte Person gewesen sein,
b) drei Jahre lang hauptberufliche Lehrkraft einer
Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein,
c) ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des
Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule
abgeschlossen haben,
d) die Befähigung zum Richteramt besitzen oder
e) ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaft-
lichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwer-
tigem Studienabschluss abgeschlossen haben.
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für
die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.
(2) Besitzt die für die verantwortliche Leitung bestellte
Person aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrer-
laubnis der Klasse CE, genügt es, dass sie mindestens
einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hat-
te. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
§9
Lehrkräfte
in der Fahrlehrerausbildungsstätte
(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindes-
tens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation zur
Verfügung stehen:
1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt
(Jurist),
2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Studium
des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs
oder der Elektrotechnik an einer deutschen Uni-
versität oder Technischen Hochschule oder einer
als gleichwertig anerkannten ausländischen Hoch-
schule, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf
dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraft-
fahrzeugen,
3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A,
BE, CE und, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaub-
nisklasse DE ausgebildet werden sollen, auch die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt und drei
Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch
und praktisch ausgebildet hat, und
4. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Hochschul-
studium mit bildungswissenschaftlichem Schwer-
punkt und Diplom oder gleichwertigem Studienab-
schluss.
Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach
den Nummern 1 bis 4 erfüllen. Jede Lehrkraft muss
eine Fahrerlaubnis besitzen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann
die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 50
Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes einer Lehr-
kraft, die aus gesundheitlichen Gründen die der jewei-
ligen Fahrlehrerlaubnisklasse zugrunde liegende Fahr-
erlaubnisklasse nicht mehr besitzt, gestatten, weiter-
hin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen
Unterricht zu erteilen, wenn sie körperlich und geistig
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahr-
lehrergesetzes geeignet ist.
(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehr-
kräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte
hauptberuflich in der Ausbildung von Fahrlehrern tätig
sein.
§ 10
Unterrichtsräume
in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaf-
fenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbil-
dungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.
§ 11
Lehrmittel
in der Fahrlehrerausbildungsstätte
In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende
Lehrmittel ständig vorhanden sein:
1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-
lung dienen,
2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften,
Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie
Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je
nach Ausbildungsklasse,
4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original
oder in Modellen,
5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwal-
tungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und
der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu
erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur,
6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnun-
gen des Straßenverkehrsrechts und
7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amts-
blatt des Bundesministeriums für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland)
und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraft-
fahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.

Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem
Stand der Technik entsprechen.
§ 12
Lehrfahrzeuge
in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden
Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 ent-
sprechen.
Dritter Abschnitt
Anforderungen
an Einweisungslehrgänge
zum Erwerb der Seminarerlaubnis
§ 13
Inhalt der Einweisungslehrgänge
(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminar-
erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach
§ 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die
zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt
der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung
vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.
(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppen-
orientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilneh-
mer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kurs-
moderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie
sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teil-
nahme an Rollenspielen und Moderationsübungen
einschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltens-
weisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen,
die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche
Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind,
einüben.
(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten
1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehr-
methoden,
2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach
§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes.
§ 14
Dauer und Leitung der Lehrgänge
(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3
sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu ver-
mitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichts-
einheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf
sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten.
Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in
Absatz 2 genannten Lehrkräfte.
(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer
1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 45 des Fahr-
lehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der
Durchführung von Seminaren nach dem Straßen-
verkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen
in der Moderationstechnik verfügt, oder
2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 erfüllt, eine Fahrerlaubnis nach § 9 Absatz 1
Satz 3 besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrun-
gen in gruppenorientierten Lernprozessen und der
Erwachsenenbildung verfügt,
und an jeweils viertägigen von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde anerkannten Einführungssemina-
ren für Lehrgangsleitungen in den Lehrgangsabschnit-
ten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat.
Vierter Abschnitt
Überwachung
§ 15
Überwachungspersonal
(1) Als Überwachungsperson darf eingesetzt wer-
den, wer
1. als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis
a) über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung
als Fahrlehrer verfügt,
b) die letzten beiden Überprüfungen nach § 51 des
Fahrlehrergesetzes ohne oder mit nur geringfügi-
gen Beanstandungen absolviert hat, und
c) keine verantwortliche Position in einem Verband
der Fahrlehrer wahrnimmt,
oder
2. als andere geeignete Person
a) zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit ein
eintragungsfreies Führungszeugnis nach § 30a
Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und
einen eintragungsfreien Auszug aus dem Fahr-
eignungsregister vorlegt, die nicht älter als drei
Monate sind,
b) die erforderlichen grundlegenden fachlichen und
pädagogisch-didaktischen Kenntnisse nachweist,
und
c) eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,
oder
3. qualifizierter und geeigneter Bediensteter der nach
Landesrecht zuständigen Behörde ist und eine gül-
tige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
(2) Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qua-
lität betrauten Personen müssen zudem an einer min-
destens neuntägigen Basisausbildung zur pädagogisch
erweiterten Überwachung teilnehmen, die den jeweili-
gen Inhalten der Überwachung entspricht. Die Ausbil-
dung ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungs-
trägers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu
genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.
(3) Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qua-
lität betrauten Personen haben zudem mindestens alle
zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen
Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Der Fortbildungs-
lehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbil-
dungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde
zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.
(4) Für die Überwachung der Seminare nach § 45
Absatz 1 und § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes
gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3
entsprechend.

§ 16
Qualitätssichernde Anordnungen
(1) Werden im Rahmen der Überwachung der fach-
lichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts
Mängel festgestellt, kann die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber
dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung
der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte
bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Ein-
weisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Ein-
führungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fort-
bildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen:
1. eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogisch-
didaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschul-
ausbildung,
2. eine inhaltsspezifische Sonderfortbildung.
Beide Maßnahmen können auch zusammen angeord-
net werden.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnun-
gen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen.
(3) Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
sowie über den Widerruf bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt
§ 17
Fortbildung
(1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrleh-
rergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle
Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der
Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere:
1. die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts
einschließlich des Fahrlehrerrechts,
2. die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr
und im Kraftfahrwesen,
3. die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des
theoretischen und praktischen Unterrichts, Ver-
kehrspädagogik,
4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspekti-
ven mit Bezug zum Straßenverkehr,
5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen,
die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung
sind, und
6. nachhaltige Mobilität insbesondere alternative An-
triebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobili-
tät.
(2) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des
Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis
hat folgende Bereiche zu erfassen:
1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ur-
sachen,
2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern
und
4. Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik.
Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils pro-
grammspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a
des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.
(3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3
des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat
folgende Bereiche zu erfassen:
1. Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts,
2. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theore-
tischen und praktischen Unterrichts,
3. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewer-
tung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter
Ausbildung,
4. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewer-
tung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und
Verhaltens und
5. Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und
Beratung.
(4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach
§ 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminar-
erlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und
Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung
zu orientieren.
(5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4
ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteil-
nehmern durchzuführen.
(6) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53
Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehr-
kräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Für Fortbildungs-
lehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehr-
kräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.
Sechster Abschnitt
§ 18
Örtliches Fahrlehrerregister
Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke
des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen,
Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende An-
gaben einzutragen:
1. a) zur Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärter-
befugnis oder Anerkennung sowie zur Person der
für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
betriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrer-
ausbildungsstätte bestellten Person: Familien-
name, Geburtsname, sonstige frühere Namen,
Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburts-
datum und Geburtsort, Anschrift und Staats-
angehörigkeit,
b) bei einer juristischen Person, Personengesell-
schaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung
und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen
Personen und Personengesellschaften die nach
Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung be-
rechtigten Personen mit den Angaben nach
Buchstabe a,
c) bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung
und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag
oder Satzung zur Vertretung berechtigten Perso-
nen mit den Angaben nach Buchstabe a und
d) bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäf-
tigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der
Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim
Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder
Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und

für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
betriebes der betreffenden Fahrschule bestellten
Person mit den Angaben nach Buchstabe a sowie
die beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahr-
lehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den An-
gaben nach Buchstabe a,
2. die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und
Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und
3. die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrleh-
rergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1
und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Siebter Abschnitt
Übergangs-,
Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 19
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 für die ver-
antwortliche Leitung von Fahrlehrerausbildungsstätten
bestellte Personen sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu
besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbil-
dungsstätte leiten, wenn sie:
1. ein technisches Studium, das eine ausreichende
Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer
deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten
ausländischen Hochschule abgeschlossen haben
oder
2. die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(2) Fahrlehrerscheine und befristete Fahrlehrer-
scheine, die der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben
gültig.
(3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 dürfen
Fahrlehrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzen und als
Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig
waren, weiterhin eingesetzt werden.
(4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der
Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abge-
schlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden,
die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang
die Sachgebiete „pädagogische und psychologische
Grundsätze, Unterrichtsgestaltung“ an der Fahrlehrer-
ausbildungsstätte unterrichtet hat.
(5) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2
dürfen Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 Ein-
weisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrer-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach
§ 45 des Fahrlehrergesetzes in der ab dem 1. Januar
1999 geltenden Fassung durchführen.
(6) Abweichend von § 15 darf für die Überwachung
nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
auch Personal eingesetzt werden, das bis zum 31. De-
zember 2017 bereits diese Aufgabe wahrgenommen
hat. Satz 1 gilt auch für das ab dem 1. Januar 2018
für die pädagogische Überwachung nach § 51 Absatz 2
Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes eingesetzte Perso-
nal, sofern dieses eine der in § 15 Absatz 2 geforderten
neuntägigen Basisausbildung vergleichbare Ausbildung
absolviert hat.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1
Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als In-
haber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche
Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule be-
stellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel
nicht vorhält,
2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort
vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder ver-
wenden lässt,
3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung
Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine
Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die
die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt
worden ist, oder
4. entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung
nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1
Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als
Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-
dungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung
einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vor-
sätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel
nicht vorhält oder
2. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahr-
zeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht
den Vorschriften des § 5 entsprechen.

Anlage 1.1
(zu § 2 Absatz 1)
Anwärterschein Fahrlehrer
Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m2 ohne optische Aufheller, Farbe weiß, Breite 222 mm,
Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler“,
2. nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,
3. chemische Reagenzien.
Vorderseite
Rückseite

Anlage 1.2
(zu § 2 Absatz 1)
Fahrlehrerschein
Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m2 ohne optische Aufheller, Farbe gelb, Breite 222 mm,
Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler“,
2. nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,
3. chemische Reagenzien.
Vorderseite
Rückseite

Anlage 2
(zu § 3)
Unterrichtsräume
Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des
Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrer-
gesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer 1 m2
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m2
Luftvolumen je Person 3 m3.
Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen
können.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in
dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch
Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unter-
richtsraum
– nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
– einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
– vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
– gut beleuchtet ist,
– ausreichend belüftet werden kann sowie
– gut beheizbar ist.
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittel-
barer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgele-
genheit zur Verfügung stehen. Für jeden Fahrschüler/Teilnehmer muss eine Sitz-
gelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A4)
vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus
sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.

12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)
Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung Fahrschule
2fach, je eine Ausfertigung für Fahrschule und Fahr-
schüler
Ausbildungsnachweis für Klasse
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz
(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)
Familienname:
Fahrlehrer Nr.
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Theoretischer Grundunterricht Klassenspezifischer Unterricht Beginn
Datum Prakt. Ausb. Art u. Inhalt** Minuten FL* Nr.
Datum Thema Minuten FL* Nr. Datum Thema Minuten FL* Nr. Uhrzeit
* FL = Fahrlehrer Bei den besonderen Ausbildungs-
** Hier sind mindestens anzu- fahrten
geben: ● Fahrstunden
Überlandfahrt = ÜL
● Fahrstunden
In der Grundausbildung auf Autobahn = AB
● Übungsstunden ● Fahrstunden
i.g.O./a.g.O. = Üst bei Dunkelheit = NF
● Grundfahraufgaben = Gf ● Prüfung = Pf
● Unterweisung am ● N = nicht bestanden;
Ausbildungsfahrzeug = Uw J = bestanden
□ Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als
□ Auftrag gebende
□ Auftrag nehmende
Fahrschule mit folgender Fahrschule***
*** falls zutreffend bitte ausfüllen
Ort, Datum Unterschrift Unterschrift
der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung der/des Fahrschülerin/Fahrschülers

Ausfertigung für den Sachverständigen oder Prüfer Fahrschule
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen
Unterricht für Klasse
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz
(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Es wird bescheinigt, dass während der praktischen Ausbildung an dem nach § 5 Absatz 2 bis 5 FahrschAusbO
vorgeschriebenen Mindestunterricht der Grundausbildung und den besonderen Ausbildungsfahrten teilgenommen
wurde.
Ort, Datum Unterschrift Unterschrift
der/des Fahrschulinhaberin/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des der/des Fahrschülerin/Fahrschülers
Ausbildungsbetriebs
Ausfertigung für den Sachverständigen oder Prüfer Fahrschule
Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen
Unterricht für Klasse
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz
(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Es wird bescheinigt, dass während der theoretischen Ausbildung an dem nach § 4 Absatz 1 bis 4 FahrschAusbO
vorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) und des klassenspezifischen Teils (Zusatz-
stoff) teilgenommen wurde.
Ort, Datum Unterschrift Unterschrift
der/des Fahrschulinhaberin/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des der/des Fahrschülerin/Fahrschülers
Ausbildungsbetriebs
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der
Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Anlage 4
(zu § 7)
Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes
Klasse Klasse Klasse Klasse
Grundbetrag
für die allgemeinen Aufwendungen
einschließlich des theoretischen Unterrichts € € € €
bei Nichtbestehen der theoretischen
Prüfung und weiterer Ausbildung € € € €
Vorstellungsentgelte*
– theoretische Prüfung € € € €
– praktische Prüfung (komplett) € € € €
bei Teilprüfung**
– nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben € € € €
– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten*** € € € €
– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen € € € €
Fahrstunde (zu je 45 Minuten)
Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)
– auf Bundes- oder Landesstraßen € € € €
– auf Autobahnen € € € €
– bei Dämmerung und Dunkelheit € € € €
Unterweisung am Fahrzeug
(zu je 45 Minuten)** € € € €
* Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen wer- Grundbetrag bei Mehrfach-Klassen
den von diesem zusätzlich erhoben und können in der Klassen € Klassen €
Fahrschule eingesehen werden.
** nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE Klassen € Klassen €
und T
*** gilt nicht für die Klasse BE Klassen € Klassen €
14
Klasse Klasse Klasse Klasse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018
€ € € €
€ € € €
€ € € €
€ € € €
€ € € €
€ € € €
€ € € €
€ € € €
€ € € €
€ € € €
€ € € €
Seminare
– Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) €
– Fahreignungsseminar (FES) €
(verkehrspädagogische Teilmaßnahme)
Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV €
Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96) €
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Artikel 2
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Inhaltsverzeichnis
§1 Ort und Ablauf der Ausbildung
§2 Fahrlehrerausbildungsstätte
§3 Ausbildungsfahrschule
§4 Einweisungsseminar
Anlage 1 Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an
(zu § 2 Absatz 1) Fahrlehrerausbildungsstätten
Anlage 2 Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung
(zu § 3 Absatz 1)
Anlage 3 Musterplan und Unterrichtsverteilung für das
(zu § 3 Absatz 1) Lehrpraktikum
Anlage 4 Rahmenplan für die Einweisung der Ausbil-
(zu § 4) dungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungs-
weise der für die verantwortliche Leitung von
Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen
§1
Ort und Ablauf der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer
amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und
in einer Ausbildungsfahrschule. Die Ausbildung in der
Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen
Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher,
mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestim-
mungen nicht unterbrochen werden. Die Regelung des
§ 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis
der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine ein-
monatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im
Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen
Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und
einer mindestens viermonatigen Ausbildung in Form
eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule
zu unterziehen.
(3) Die theoretische und praktische Ausbildung er-
folgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Ein-
führungsphase setzt sich aus einer einwöchigen Ein-
führung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer
Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden
zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens
20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer
Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer
einwöchigen Auswertungsphase von mindestens
32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungs-
stätte.
(4) Während der Ausbildung in der Fahrlehrerausbil-
dungsstätte erfolgt im fünften Monat eine einwöchige
Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule.
(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungs-
fahrschule finden möglichst am Ende des zweiten
Monats zwei Reflexionstage und am Ende des vierten
Monats eine Reflexionswoche in der Fahrlehrerausbil-
dungsstätte statt.
(6) Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der
Klasse A hat sich zusätzlich einer einmonatigen Ausbil-
dung, der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der
Klassen CE oder DE einer zweimonatigen Ausbildung
in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterziehen.
§ 7 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt un-
berührt.
§2
Fahrlehrerausbildungsstätte
(1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Aus-
bildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kom-
petenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach
Anlage 1 enthalten muss.
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf
32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. Die täg-
liche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinhei-
ten nicht überschreiten.
(3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen
Lehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll
32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und
die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht
zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4
des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab
Beginn mitzuteilen.
(4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufge-
führten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchfüh-
rungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen.
§3
Ausbildungsfahrschule
(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter hat
die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach
Anlage 2 zu berücksichtigen und ist nach einem von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu geneh-
migenden Praktikumsplan nach dem Musterplan und
der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 durchzuführen.
(2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf
20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Un-
terrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht
nach Satz 1 gelten die Hospitation, die Durchführung
von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbil-
dungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des
Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prü-
fung.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu
Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreran-
wärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei
Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.
§4
Einweisungsseminar
Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer
nach § 16 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes und Ausbil-
dungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des
Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Aus-
bildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kom-
petenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach
Anlage 4 erfüllen muss.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
1 1 000 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE
1.1 490 Fachliches Professionswissen
1.1.1 270 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
1.1.1.1 Kompetenz BE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,
verhalten Fahrlehrer, Jurist
Fahrlehrer der Klasse BE kennen psychische und physische
Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und
das Fahrverhalten sowie die entsprechenden rechtlichen Vor-
schriften und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Alkohol, Drogen und Medikamente; Unaufmerksamkeit und
Ablenkung; Müdigkeit; Krankheit; Emotionen; Aggression und
Selbstdurchsetzung; Belastung und Beanspruchung; Einfluss
von Beifahrern; Fahrmotive; Einstellungen zum Fahrzeug
und Fahren; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; theoretische
Modelle des Fahrverhaltens; rechtliche Vorschriften zur Fahr-
eignung und Fahrtüchtigkeit (z. B. FeV, StVG)
1.1.1.2 Kompetenz BE-2 – Heterogenität im Straßenverkehr Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE sind zur Übernahme der Perspektive
anderer Verkehrsteilnehmer in der Lage und können die indivi-
duellen Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern
sowie die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens
begründen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Übernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer; indi-
viduelle Besonderheiten von und mögliche Gefahrensituatio-
nen mit anderen Verkehrsteilnehmern (Kinder; Ältere; Men-
schen mit Behinderung; Fußgänger; Radfahrer; Pedelec- und
E-Bike-Fahrer; Kraftradfahrer; Fahrer von Quads, Trikes und
sonstigen Leichtkraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fah-
rer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter und
Führer von Tieren); erforderliche Anpassung des eigenen Fahr-
verhaltens
1.1.1.3 Kompetenz BE-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,
vermeidung Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Ver-
kehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des
Fahrens von Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und Verkehrs-
situationen mit Blick auf Gefahren und Verhaltensmöglich-
keiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenver-
meidung; Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefah-
ren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahren-
situationen im Straßenverkehr; Risikowahrnehmung; Selbst-
einschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz;
Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und
Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise;
Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr-
nehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computergestützte
Trainingsprogramme, kommentierendes Fahren)
1.1.1.4 Kompetenz BE-4 – Partnerschaftliches Verhalten Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Notwendigkeit und die
Vorteile eines durch Vorsicht, Rücksicht und Partnerschaft ge-
prägten Verkehrsverhaltens begründen und diese Aspekte im
Rahmen ihres eigenen Verkehrsverhaltens sowie ihrer beruf-
lichen Tätigkeit anwenden.

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Werte und Normen im Straßenverkehr; regelkonformes, devian-
tes und kooperatives Verhalten im Straßenverkehr; Kommuni-
kation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten; Grundre-
geln der Verkehrsteilnahme (§ 1 StVO); Vertrauensgrundsatz;
Grundsatz der doppelten Sicherung; weitere Vorschriften der
StVO bezüglich eines rücksichtsvollen und verantwortungs-
bewussten Verkehrsverhaltens
1.1.1.5 Kompetenz BE-5 – Fahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Fahraufga-
ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer Ver-
haltensanforderungen sowie ihrer sicheren Durchführung mit
Pkw und Pkw-Gespannen erläutern. Sie können die Fahraufga-
ben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von
Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufga-
ben; fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO
1.1.1.6 Kompetenz BE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer
tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern
unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade. Sie kön-
nen typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von
Fahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade
(insbesondere von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren
Fahrern); Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien dieser
Gruppen (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfall-
ursachen und Vermeidungsstrategien; regionale Gefahrenstre-
cken); Taxonomien von Fehlhandlungen bei der Fahrzeugfüh-
rung
1.1.1.7 Kompetenz BE-7 – Mobilitätsverhalten Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können Trends des Mobilitätsverhal-
tens in Deutschland beschreiben und Maßnahmen zur umwelt-
schonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Mobilitätsverhalten in Deutschland; multimodale und intermo-
dale Mobilität; Möglichkeiten der umweltschonenden und
nachhaltigen Mobilitätsgestaltung
1.1.2 100 Kompetenzbereich „Recht“
1.1.2.1 Kompetenz BE-1 – Rechtssystematik Jurist
Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur und die Funktion
des Rechtssystems beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Rechtsordnung (Gewaltenteilung; Öffentliches Recht; Privat-
recht; Gerichtsbarkeit); System der Rechtsquellen (Rechtsquel-
len des Europarechts; Gesetze; Verordnungen; Verwaltungs-
vorschriften; Richtlinien; Dienstanweisungen); Rechtsmittel
1.1.2.2 Kompetenz BE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse BE können die relevanten Vorschriften
des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um
beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die
für den Straßenverkehr relevanten Grundlagen des Sozial-
rechts und des Steuerrechts beschreiben.

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Rechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im Straßenver-
kehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht“
(z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), „Straf-
und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs“ (z. B.
BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Haftungs- und Versiche-
rungsrecht im Straßenverkehr“ (z. B. BGB; PflversG; StVG),
„Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG;
FahrlPrüfVO; StVG); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis;
Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschul-
denshaftung; Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR;
ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU)
Nr. 165/2014); Steuerrechtliche Vorschriften für den Straßen-
verkehr (z. B. KraftStDV; KraftStG)
1.1.3 120 Kompetenzbereich „Technik“
1.1.3.1 Kompetenz BE-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse BE kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von Personenkraftwagen und Anhängern sowie die
entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese be-
schreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
und umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebs-
technologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahr-
werk; Fahrzeugaufbau; elektrische Anlage; Schadstoffmin-
derung; aktive und passive Sicherheit; Anhänger und Ver-
bindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kon-
trolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Einsatzmöglichkeiten
alternativer Antriebstechnologien in der Fahrschulausbildung
und Fahrerweiterbildung; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B.
Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)
1.1.3.2 Kompetenz BE-2 – Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und auf
dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm’scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind;
Aquaplaning; Pendeln oder Einknicken des Anhängers; Fahr-
verhalten von Pkw und Pkw-Gespannen; Fahrstabilisierungs-
systeme; Anhalteweg; Zusammenhang von Fahrphysik und
Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickverhalten
beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysika-
lischen Grenzbereich)
1.1.3.3 Kompetenz BE-3 – Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur
den Fahrens
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Merkmale
einer umweltschonenden Fahrweise für Pkw; sie können diese
erläutern und selbst anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;
Merkmale umweltschonenden Fahrens
1.1.3.4 Kompetenz BE-4 – Fahrerassistenzsysteme und auto- Bildungswissenschaftler,
matisiertes Fahren Fahrlehrer, Ingenieur,
Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegende Funktion Jurist
und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen
beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies
gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenz-
systeme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automa-
tisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrer-
beruf beschreiben.

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens;
Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Fahr-
zeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende recht-
liche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fah-
rens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung;
„Dilemma-Situationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-
matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten
Fahrens auf den Fahrlehrerberuf
1.2 510 Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1 300 Kompetenzbereich „Unterrichten,
Ausbilden und Weiterbilden“
1.2.1.1 Kompetenz 1 – Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer
fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-
menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die In-
halte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschul-
ausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht
und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-
fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-
plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der
Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-
bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;
Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung
1.2.1.2 Kompetenz 2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer
Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktio-
nen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Spei-
chern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und
Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht
und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten
Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungs-
möglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der
Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-
sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen);
Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psycho-
logische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern-
und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und
Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kogni-
tive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung;
Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung;
E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-
Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen
mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorgani-
sierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung
auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der
Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbil-
dung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen
zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahr-
lehreranwärter

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
1.2.1.3 Kompetenz 3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer kennen − aufbauend auf den Bestandteilen und Er- Fahrlehrer
werbsverläufen von Fahrkompetenz – Möglichkeiten der Ver-
zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht
sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.
Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-
rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der
Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und
deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben);
Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderun-
gen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahrauf-
gaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-
stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten
und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung
des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-
nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;
Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-
tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen
zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter
1.2.1.4 Kompetenz 4 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes
sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiter-
bildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belas-
tungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stress-
prävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur
Fahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senio-
ren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung);
Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergän-
zung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung,
Stress und Stressprävention
1.2.2 100 Kompetenzbereich „Erziehen“
1.2.2.1 Kompetenz 1 – Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler
kultureller Lernbedingungen:
Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle
Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern
sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;
Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in
der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-
nenten des Lernens Erwachsener
1.2.2.2 Kompetenz 2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissenschaftler
stellungen:
Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und
die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese
Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und
Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung
von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-
heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung
von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung
von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive
Kommunikation)

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
1.2.3 110 Kompetenzbereich „Beurteilen“
1.2.3.1 Kompetenz 1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler,
verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer
Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und
Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-
nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung
bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen
(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-
fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;
Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-
beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-
back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-
schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der
Prüfungsreife
2 140 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A
2.1 68 Fachliches Professionswissen
2.1.1 32 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
2.1.1.1 Kompetenz A-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,
verhalten Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A kennen klassenspezifische psychische
und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die
Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Kraftradfahrern
und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrmotive; Emotionen (z. B. Flow-Erleben); Einstellungen zum
Kraftradfahren; Fahrertypologien; Unaufmerksamkeit und Ab-
lenkung; Belastung und Beanspruchung; körperliche Fitness
beim Kraftradfahren; Fahren in der Gruppe
2.1.1.2 Kompetenz A-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,
vermeidung Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen Kom-
ponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
bezüglich des Fahrens von Krafträdern erläutern und Verkehrs-
situationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Ver-
haltensmöglichkeiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im
Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-
nen; Risikowahrnehmung; Selbsteinschätzung der eigenen
Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensitua-
tionen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); voraus-
schauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten
zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahren-
vermeidung (z. B. computergestützte Trainingsprogramme)
2.1.1.3 Kompetenz A-5 – Fahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A kennen die verschiedenen Fahraufga-
ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer
klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der siche-
ren Durchführung mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen er-
läutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvie-
ren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet
beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahrauf-
gaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften
der StVO

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
2.1.1.4 Kompetenz A-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer der Klasse A kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer
tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Kraftrad-
fahrern und können typische Kraftrad-Unfälle analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;
Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-
ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-
meidungsstrategien; regionale Gefahrenstrecken)
2.1.2 12 Kompetenzbereich „Recht“
2.1.2.1 Kompetenz A-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse A können die für das Führen von Kraft-
rädern relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts er-
läutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellatio-
nen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im
Straßenverkehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulas-
sungsrecht“ (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;
StVZO), „Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-
verkehrs“ (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Haftungs-
und Versicherungsrecht im Straßenverkehr“ (z. B. BGB;
PflversG; StVG), „Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG;
FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Gefährdungs- und
Verschuldenshaftung, insbesondere bei der Kraftradausbildung
2.1.3 24 Kompetenzbereich „Technik“
2.1.3.1 Kompetenz A-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse A kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von Krafträdern und Beiwagen sowie die entspre-
chenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschrei-
ben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und
umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kraftradarten; Motor (insbesondere konventionelle und alterna-
tive Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebs-
strang; Fahrwerk; elektrische Anlage; Abgasanlage und Schad-
stoffminderung; aktive und passive Sicherheit (insbesondere
Schutzkleidung); Beiwagen; Kontrolle der Betriebs- und Ver-
kehrssicherheit; Funkanlagen; rechtliche Vorschriften zur Tech-
nik (z. B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)
2.1.3.2 Kompetenz A-2 – Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen erläutern
und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge
analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Radlastverlagerung; Schräglage; Kippgrenze; Seitenwind;
Fahrverhalten von Krafträdern mit und ohne Beiwagen; Fahr-
stabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und
Fahrerverhalten (Lenkimpulstechnik; Kurventechnik, Linienwahl
und Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen
im fahrphysikalischen Grenzbereich)

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
2.1.3.3 Kompetenz A-4 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler,
tisiertes Fahren Fahrlehrer, Ingenieur,
Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegende Funktion und Jurist
die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für
Krafträder beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile
erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspe-
zifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die
Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-
cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Krafträ-
der; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche
und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens
(Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; „Di-
lemma-Situationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-
matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten
Fahrens auf den Fahrlehrerberuf
2.2 72 Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches
Professionswissen für die Motorradausbildung
2.2.1 40 Kompetenzbereich
„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“
2.2.1.1 Kompetenz 1 – Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer
fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-
menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die
Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahr-
schulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieun-
terricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-
fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-
plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der
Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-
bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;
Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung
2.2.1.2 Kompetenz 2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer
Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunk-
tionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung,
Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung
und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieun-
terricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskrite-
rien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Ver-
zahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie
bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht an-
wenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-
sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungs-
wissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psy-
chologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere
Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien;
kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidie-
rung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassen-
führung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien);
Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht
und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des
selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern;
Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Mög-
lichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrprak-
tischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts;
Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevalua-
tion für Fahrlehreranwärter
2.2.1.3 Kompetenz 3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer kennen − aufbauend auf den Bestandteilen und Er- Fahrlehrer
werbsverläufen von Fahrkompetenz – Möglichkeiten der Ver-
zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht
sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.
Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-
rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der
Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deli-
berate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben);
Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderun-
gen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahrauf-
gaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-
stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten
und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung
des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-
nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;
Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-
tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen
zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter
2.2.1.4 Kompetenz 4 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes
sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiter-
bildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Be-
lastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur
Stressprävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur
Fahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senio-
ren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung);
Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergän-
zung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung,
Stress und Stressprävention
2.2.2 16 Kompetenzbereich „Erziehen“
2.2.2.1 Kompetenz 1 – Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler
kultureller Lernbedingungen:
Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle
Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern so-
wie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;
Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in
der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-
nenten des Lernens Erwachsener

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
2.2.2.2 Kompetenz 2 – Vermittlung von Verkehrssicherheits- Bildungswissenschaftler
einstellungen:
Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und
die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese
Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und
Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung
von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-
heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung
von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung
von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive
Kommunikation)
2.2.3 16 Kompetenzbereich „Beurteilen“
2.2.3.1 Kompetenz 1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler,
verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer
Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und
Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-
nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung
bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen
(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-
fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;
Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-
beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-
back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-
schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der
Prüfungsreife
3 140 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE
3.1 Fachliches Professionswissen
klassenspezifischer Ausbildungsmonat
3.1.1 72 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
3.1.1.1 Kompetenz CE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,
verhalten Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE kennen klassenspezifische psy-
chische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung,
die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern
und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können diese
erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrer-
typologien; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit;
Belastung und Beanspruchung; Aggression und Selbstdurch-
setzung
3.1.1.2 Kompetenz CE-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,
vermeidung Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen
Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenver-
meidung bezüglich des Fahrens von Lkw, Last- und Sattel-
zügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläu-
tern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische
Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im
Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-
nen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung
und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahr-
weise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrs-
wahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computerge-
stützte Trainingsprogramme)
3.1.1.3 Kompetenz CE-5 – Fahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die verschiedenen Fahrauf-
gaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer
klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der siche-
ren Durchführung mit Lkw, Last- und Sattelzügen bzw. mit
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern. Sie kön-
nen die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die
Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufga-
ben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften
der StVO
3.1.1.4 Kompetenz CE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die wesentlichen Fahrkom- Fahrlehrer
petenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Lkw-
Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und
können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;
Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-
ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-
meidungsstrategien)
3.1.2 24 Kompetenzbereich „Recht“
3.1.2.1 Kompetenz CE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse CE können die für das Führen von Lkw,
Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen
Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßen-
verkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispiel-
hafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im
Straßenverkehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulas-
sungsrecht“ (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;
StVZO), „Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-
verkehrs“ (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Steuer-
recht“ (z. B. KraftStG; KraftStDV), „Haftungs- und Ver-
sicherungsrecht beim (gewerblichen) Gütertransport“ (z. B.
BGB; PflversG; StVG), „Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG;
FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug
der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefähr-
dungs- und Verschuldenshaftung beim (gewerblichen) Güter-
transport
3.1.2.2 Kompetenz CE-3 – Gütertransport- und Berufskraftfahrer- Fahrlehrer, Jurist
recht
Fahrlehrer der Klasse CE können die für den gewerblichen
Gütertransport und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevan-
ten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um
beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG;
FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014);
Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV
Vorschrift 70); Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung (z. B.
ADR; GGBefG; GGVSEB); Vorschriften zum (inter-)nationalen
Gütertransport (z. B. BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV;
LKW-MautV); Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung
und -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeis-
ter (z. B. BKrFQG; BKrFQV; BKV)
3.1.3 44 Kompetenzbereich „Technik“
3.1.3.1 Kompetenz CE-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse CE kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie von land-
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Sie kennen die entspre-
chenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschrei-
ben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und
umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Bau- und Aufbauarten bei Lkw, Last- und Sattelzügen sowie
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Motor (insbeson-
dere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie
z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeug-
elektrik; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und
passive Sicherheit; Verbindungseinrichtungen; Beladung und
Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicher-
heit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; technische Besonder-
heiten von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; recht-
liche Vorschriften zur Technik (z. B. Richtlinien und Verordnun-
gen (EU/EG/EWG); StVZO)
3.1.3.2 Kompetenz CE-2 - Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse CE können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen sowie mit land-
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern und auf dieser
Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm’scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pen-
deln oder Einknicken des Anhängers oder Aufliegers; Fahrver-
halten von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forst-
wirtschaftlichen Fahrzeugen; Anhalteweg; Fahrstabilisierungs-
systeme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten
(Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren;
Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich)
3.1.3.3 Kompetenz CE-3 – Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur
den Fahrens
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die klassenspezifischen we-
sentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für
Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche
Fahrzeuge; sie können diese erläutern und selbst anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;
Merkmale umweltschonenden Fahrens
3.1.3.4 Kompetenz CE-4 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler,
tisiertes Fahren Fahrlehrer, Ingenieur,
Fahrlehrer der Klasse CE können die grundlegende Funktion Jurist
und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen
für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaft-
liche Fahrzeuge beschreiben sowie deren Vorteile und Nach-

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
teile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeut-
same Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klas-
senspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und
die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-
cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Lkw,
Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahr-
zeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende recht-
liche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fah-
rens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung;
„Dilemma-Situationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten auto-
matisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten
Fahrens auf den Fahrlehrerberuf
4 140 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE
4.1 Fachliches Professionswissen
klassenspezifischer Ausbildungsmonat
4.1.1 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
4.1.1.1 Kompetenz DE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler,
verhalten Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE kennen klassenspezifische psy-
chische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung,
die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von KOM-Fahrern
und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrerty-
pologien; Belastung und Beanspruchung; Unaufmerksamkeit
und Ablenkung; Müdigkeit; Aggression und Selbstdurchset-
zung
4.1.1.2 Kompetenz DE-3 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler,
vermeidung Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen Kom-
ponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
bezüglich des Fahrens von KOM erläutern und Verkehrssitua-
tionen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhal-
tensmöglichkeiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im
Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituatio-
nen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung
und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahr-
weise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrs-
wahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computerge-
stützte Trainingsprogramme)
4.1.1.3 Kompetenz DE-5 – Fahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die verschiedenen Fahraufga-
ben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer
klassenspezifischen Verhaltensanforderungen und der sicheren
Durchführung mit unterschiedlichen Arten von KOM erläutern.
Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren
und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet be-
urteilen.

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahrauf-
gaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften
der StVO
4.1.1.4 Kompetenz DE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer
tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fah-
rern und können typische KOM-Unfälle analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;
Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbetei-
ligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Ver-
meidungsstrategien)
4.1.2 24 Kompetenzbereich „Recht“
4.1.2.1 Kompetenz DE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse DE können die für das Führen von KOM
relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella-
tionen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen „Verhalten im
Straßenverkehr“ (z. B. StVG; StVO), „Fahrerlaubnis- und Zulas-
sungsrecht“ (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG;
StVZO), „Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßen-
verkehrs“ (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), „Steuer-
recht“ (z. B. KraftStDV; KraftStG), „Haftungs- und Versiche-
rungsrecht bei der (gewerblichen) Personenbeförderung“ (z. B.
BGB; PflversG; StVG), „Fahrschulwesen“ (z. B. DV-FahrlG;
FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug
der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefähr-
dungs- und Verschuldenshaftung bei der (gewerblichen) Per-
sonenbeförderung
4.1.2.2 Kompetenz DE-3 – Personenbeförderungs- und Berufs- Fahrlehrer, Jurist
kraftfahrerrecht
Fahrlehrer der Klasse DE können die für die gewerbliche Per-
sonenbeförderung und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer rele-
vanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden,
um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG;
FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014);
Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV
Vorschrift 70); Vorschriften zur (inter-)nationalen gewerblichen
Personenbeförderung (z. B. BefBedV; BOKraft; PBefG); Vor-
schriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation so-
wie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister (z. B. BKrFQG;
BKrFQV; BKV)
4.1.3 44 Kompetenzbereich „Technik“
4.1.3.1 Kompetenz DE-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse DE kennen den grundlegenden Aufbau
und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Be-
standteile von KOM sowie die entsprechenden rechtlichen
Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbeson-
dere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante
Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Bauarten von KOM; Motor (insbesondere konventionelle und
alternative Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität);
Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugelektrik; Abgasanlage und

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; techni-
sche Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen; Bela-
dung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und
Verkehrssicherheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; Hand-
fertigkeiten; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B. Richt-
linien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)
4.1.3.2 Kompetenz DE-2 – Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse DE können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit KOM erläutern und auf dieser Basis das Fahr-
verhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haf-
tungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen;
Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind;
Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses;
Fahrverhalten von KOM; Aquaplaning; Anhalteweg; Fahrstabi-
lisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fah-
rerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim
Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen
Grenzbereich)
4.1.3.3 Kompetenz DE-3 – Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur
den Fahrens
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen klassenspe-
zifischen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für
KOM; sie können diese erläutern und anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder;
Merkmale umweltschonenden Fahrens
4.1.3.4 Kompetenz DE-4 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler,
tisiertes Fahren Fahrlehrer, Ingenieur,
Fahrlehrer der Klasse DE können die grundlegende Funktion Jurist
und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen
für KOM beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläu-
tern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrer-
assistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifi-
schen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Aus-
wirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von
Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche As-
pekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsys-
temen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung;
Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte
der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernah-
meproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von
Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Si-
cherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter KOM;
Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und
moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens (Auto-
matisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; „Dilemma-
Situationen“; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter
Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf
den Fahrlehrerberuf
4.1.3.5 Kompetenz DE-5 – Störungssuche und Fehlerbeseitigung Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse DE können technische Störungen und
Fehler bei KOM erkennen und geringe Mängel beheben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Werkstattausbildung (Störungssuche und Fehlerbeseitigung)

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
5.1 144 Pädagogisch-psychologisches und
verkehrspädagogisches Professionswissen
für die Schwerfahrzeugausbildung
5.1.1 80 Kompetenzbereich
„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“
5.1.1.1 Kompetenz 1 – Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer
fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-
menbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die
Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahr-
schulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieun-
terricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahran-
fängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmen-
plan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der
Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmen-
bedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV;
Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung
5.1.1.2 Kompetenz 2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissenschaftler,
Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer
Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunk-
tionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung,
Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung
und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieun-
terricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskrite-
rien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Ver-
zahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie
bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht an-
wenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wis-
sensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswis-
sen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psycho-
logische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern-
und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und
Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kogni-
tive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung;
Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung;
E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blen-
ded-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und
Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbst-
organisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbe-
reitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkei-
ten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehr-
übungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter
5.1.1.3 Kompetenz 3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissenschaftler,
dung: Fahrlehrer
Fahrlehrer kennen − aufbauend auf den Bestandteilen und Er-
werbsverläufen von Fahrkompetenz – Möglichkeiten der Ver-
zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht
sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung.
Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskrite-
rien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der
Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deli-
berate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Se-
quenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen
und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufga-
ben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lern-
stand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten
und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung
des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzah-
nung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht;
Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Quali-
tätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen
zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation
für Fahrlehreranwärter
5.1.1.4 Kompetenz 4 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer
Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes
sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbil-
dungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belas-
tungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stress-
prävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur
Fahrerweiterbildung und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Ver-
kehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktuali-
sierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorga-
nisation; Belastung, Stress und Stressprävention
5.1.2 32 Kompetenzbereich „Erziehen“
5.1.2.1 Kompetenz 1 – Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler
kultureller Lernbedingungen:
Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle
Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern so-
wie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbil-
dung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter;
Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in
der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Kompo-
nenten des Lernens Erwachsener
5.1.2.2 Kompetenz 2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissenschaftler
stellungen:
Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und
die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese
Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und
Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Aus-
bildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung
von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicher-
heit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung
von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung
von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive
Kommunikation)
5.1.3 32 Kompetenzbereich „Beurteilen“
5.1.3.1 Kompetenz 1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler,
verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer
Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und
Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergeb-
nisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung
bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit1
gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen
(kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungs-
fehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers;
Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufs-
beurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feed-
back; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer
Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahr-
schülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der
Prüfungsreife
1
Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten.

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)
Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung
I. Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht
1. Strukturierung der Unterrichtseinheit,
2. Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug,
3. fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
4. Binnendifferenzierung,
5. angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,
6. Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
7. Festigung,
8. Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,
9. Qualität der Lehrvorträge,
10. Organisation von Erfahrungsberichten,
11. Organisation von Diskussionen und
12. Durchführung von Lernkontrollen.
II. Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht
1. Strukturierung der Übungsstunde,
2. Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
3. Qualität des Methodeneinsatzes,
4. Qualität verbaler Anweisungen,
5. fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbil-
dungsplan des Fahrlehrers,
6. Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
7. angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)
Musterplan und Unterrichtsverteilung für das Lehrpraktikum
I. Musterplan
Lfd.
Nr.
1 Einführung
1.1 Der Ausbildungs- und
Fahrschulbetrieb
1.2 Der Ausbildungsfahrlehrer
1.3 Der Fahrlehreranwärter
2 Teilnahme am theoretischen und
praktischen Unterricht (Hospitation)
mit Vor- und Nachbesprechung des
Unterrichts
2.1 Theoretischer Unterricht
2.1.1 Vorbesprechung
2.1.2 Hospitation
2.1.3 Nachbesprechung
2.2 Praktischer Unterricht
2.2.1 Vorbesprechung
2.2.2 Hospitation
2.2.3 Nachbesprechung
Kennenlernen
– der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
– der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
– der Mitarbeiter der Fahrschule
– der Organisation der Fahrschule
– der Geschäftszeiten der Fahrschule
– der Ausbildungsfahrzeuge
Kennenlernen der
Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers
Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters
Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber
– den ihm anvertrauten Personen,
– den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),
– den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers
der Fahrschule, der für die verantwortliche Leitung der
Fahrschule bestellten Person und des Ausbildungsfahr-
lehrers
– Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Absatz 6
FahrschAusbO
– Materialien und Medien
– Lernziele des Unterrichts
Beobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grund-
stoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
Auswerten der Beobachtungen der Hospitation
Entwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen
Theorieunterrichts
– Organisation und Konzeption der praktischen Ausbildung
– Lernstand der Fahrschüler
– Lernziele der Fahrstunde
Beobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-
stufen
Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen
Auswerten der Beobachtungen der Hospitation
Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und
Auswertung eigener Fahrstunden

Lfd.
Nr.
3 Durchführung von theoretischem und
praktischem Unterricht in Anwesenheit
des Ausbildungsfahrlehrers
3.1 Theoretischer Unterricht in Anwesenheit
des Ausbildungsfahrlehrers
3.1.1 Vorbesprechung
3.1.2 Durchführung
3.1.3 Nachbesprechung
3.2 Praktischer Unterricht in Anwesenheit des
Ausbildungsfahrlehrers
3.2.1 Vorbesprechung
3.2.2 Durchführung
3.2.3 Nachbesprechung
3.3 Feststellung der Prüfungsreife
4 Durchführung von theoretischem
und praktischem Unterricht ohne
Anwesenheit des Ausbildungs-
fahrlehrers
4.1 Theoretischer Unterricht
4.2 Praktischer Unterricht
4.3 Feststellen der Prüfungsreife
5 Vorstellung von Fahrschülern zur
Prüfung einschließlich Begleitung und
Beaufsichtigung bei der praktischen
Prüfung
Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs
Beschreiben
– der Lerngruppen
– der Ziele und Inhalte
– der Methoden und Medien
Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grund-
stoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
Auswerten des Unterrichts und der Lernstandsdiagnose beim
Fahrlehreranwärter
Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen
Erkenntnisse
Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
Planen der Fahrstunde
Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraus-
setzungen
Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte
Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-
stufen mit verschiedenen Fahrschülern
Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands
Auswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim
Fahrlehreranwärter
Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen
Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
Kennenlernen der Kriterien und Methoden zur Feststellung
der Prüfungsreife des Fahrschülers
Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und
des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
Reflektieren des Unterrichts
Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungs-
stufen
Reflektieren der Fahrstunden
Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der
Prüfungsreife
Abstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Aus-
bildungsfahrlehrer
Erledigen der Formalitäten
Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der Prü-
fung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
Betreuung des Fahrschülers vor und nach der Prüfung
Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer

II. Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (Mindestunterricht)
Folgende Übersicht orientiert sich an dem Mindestunterricht von 20 Unterrichtseinheiten nach
der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Lfd.
Lernthemen
Nr.
2 Teilnahme (Hospitation) am theoretischen und praktischen Unterricht
2.1 Theoretischer Unterricht
2.2 Praktischer Unterricht
3 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des
3.1 Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.2 Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.3 Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung in Anwesenheit
des Ausbildungsfahrlehrers
§ 3 Absatz 2
Unterrichtseinheiten
(45 Minuten)
8
15
davon 5 nach
§ 5 Absatz 2 FahrschAusbO
Ausbildungsfahrlehrers
12
16
davon 8 nach
§ 5 Absatz 2 FahrschAusbO
3
4 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
lehrers
4.1 Theoretischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
4.2 Praktischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
5 Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich
Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung
62 Nr. 1 bis 5 nach individueller Aufteilung und Absprache zwischen
Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter
Gesamt
Der Ablauf des Praktikums orientiert sich am Leistungsvermögen des Fahrlehreranwärters sowie
18
120
6
132
330
an den Fahrschü-
lern, die in der Ausbildungszeit vorhanden sind. Die vollständige fahrpraktische Ausbildung von drei Fahrschülern
durch den Fahrlehreranwärter ist anzustreben.
2
Bei einer Zunahme der Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten des Praktikums (bei maximal 40
Unterrichtseinheiten pro Woche sind das maximal
660 Unterrichtseinheiten gesamt) enthält die laufende Nr. 6 eine entsprechende Stundenerhöhung.

Anlage 4
(zu § 4)
Rahmenplan
für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise
der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen
Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit3 gemäß § 9 Absatz 1
DV-FahrlG
40 Qualifizierung
1 12 Fachliches Professionswissen
1.1 Kompetenzbereich „Recht“
1.1.1 Kompetenz 1 – Rechtliche Grundlagen zur Fahrlehreraus- Fahrlehrer, Jurist
bildung
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
kennen den Aufbau, die Ziele und die Inhalte der Fahrlehrer-
ausbildung und Fahrlehrerprüfung sowie den Status und die
Aufgaben der an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Insti-
tutionen und Personen. Sie können diese Aspekte und die
dazugehörigen Rechtsvorschriften erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Modularisierter Aufbau der Fahrlehrerausbildung; Ziele und In-
halte der Fahrlehrerausbildung; Aufbau und Anforderungen der
Fahrlehrerprüfung; Status und Aufgaben der an Ausbildung
und Prüfung beteiligten Institutionen (Fahrlehrerausbildungs-
stätte; Ausbildungsfahrschule; Fahrlehrerprüfungsausschuss)
und Personen (Fahrlehreranwärter; Fahrlehrer in Ausbildung;
Lehrkräfte der Fahrlehrerausbildungsstätte; Ausbildungsfahr-
lehrer; Mitglieder des Fahrlehrerprüfungsausschusses); rele-
vante Rechtsvorschriften zur Ausbildung und Prüfung von Fahr-
lehrern (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO)
1.1.2 Kompetenz 2 – Rechtliche Grundlagen für den Betrieb bzw. Fahrlehrer, Jurist
die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
kennen die Rechtsvorschriften zum Betrieb bzw. zur verant-
wortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen und können
diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zum Betrieb und zur verant-
wortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen (z. B. DV-
FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG); arbeits- und sozialrechtliche
Vorschriften zum Betrieb und zur verantwortlichen Leitung
von Ausbildungsfahrschulen (z. B. ArbZG; BBiG; BUrlG;
EntgFG; MiLoG; MuSchG; SGB)
1.1.3 Kompetenz 3 – Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit von Fahrlehrer, Jurist
Ausbildungsfahrlehrern
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
kennen die Rechtsvorschriften bezüglich der Tätigkeit von
Ausbildungsfahrlehrern und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbil-
dungsfahrlehrern (z. B. FahrlAusbVO; FahrlG); arbeitsrechtliche
Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern (z. B.
BBiG)

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit3 gemäß § 9 Absatz 1
DV-FahrlG
1.2 Kompetenzbereich
„Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation“
1.2.1 Kompetenz 1 – Betriebswirtschaftliche Grundlagen für den Fahrlehrer
Betrieb bzw. die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen und Ausbildungsfahrlehrer bestellte Personen sind
sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des
Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei
der betriebswirtschaftlichen Gestaltung von Ausbildungsfahr-
schulen. Sie können den Aufwand und den Nutzen der Ausbil-
dung von auszubildenden Fahrlehrern erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wirtschaftsethische Verantwortung beim Betrieb bzw. bei der
verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen; Nutzen
der Ausbildung von auszubildenden Fahrlehrern (z. B. Fach-
kräftenachwuchs, Stärkung des Berufsbildes, Wettbewerbs-
vorteil, Innovationskraft) unter Berücksichtigung des Aufwan-
des (z. B. Ausbildungsvergütung, Zeitaufwand, Fahrschüler-
bedarf, Investitionskosten)
1.2.2 Kompetenz 2 – Arbeitsorganisatorische Grundlagen für die Fahrlehrer
Durchführung der Ausbildung
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer sind
sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des
Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei
der arbeitsorganisatorischen Gestaltung der Berufsausbildung.
Sie können arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der
Berufsausbildung und entsprechende Gestaltungsmöglichkei-
ten erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der Ausbildung
von Fahrlehrern (z. B. zeitliche Gestaltung der Berufsausbil-
dung; Auswahl geeigneter Fahrschüler; Kooperation mit der
Fahrlehrerausbildungsstätte) und Gestaltungsmöglichkeiten
(z. B. Zeitmanagement)
2 28 Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
2.1 Kompetenzbereich
„Beobachten, Bewerten und Beurteilen“
2.1.1 Kompetenz 1 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen des Bildungswissenschaftler
Theorieunterrichts
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können die Anwendung der Qualitätskriterien guten Theorieun-
terrichts fachgerecht beobachten, bewerten und beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Analyse und Beur-
teilung von Unterrichtsplanungen; Methodische Grundlagen
der Unterrichtsbeobachtung, -bewertung und -beurteilung
(Beobachtungskategorien, Beobachtungsindikatoren, Schätz-
skalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren; Beobachtungs-
und Beurteilungsfehler); Verfahren der systematischen Beob-
achtung, Bewertung und Beurteilung von Unterricht; Übungen
zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Theorieun-
terricht anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungs-
reife für die Lehrprobe im Theorieunterricht

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit3 gemäß § 9 Absatz 1
DV-FahrlG
2.1.2 Kompetenz 2 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen der Bildungswissenschaftler
Fahrpraktischen Ausbildung
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können die Anwendung der Qualitätskriterien guter Fahrprakti-
scher Ausbildung fachgerecht beobachten, bewerten und
beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Analyse
und Beurteilung von Ausbildungsplanungen; Methodische
Grundlagen der Ausbildungsbeobachtung, -bewertung und
-beurteilung (Beobachtungskategorien, Beobachtungsindika-
toren, Schätzskalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren);
Verfahren der systematischen Beobachtung, Bewertung und
Beurteilung von Ausbildung; Übungen zur Beobachtung,
Bewertung und Beurteilung von Fahrpraktischer Ausbildung
anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungsreife für
die Lehrprobe in der Fahrpraktischen Ausbildung
2.1.3 Kompetenz 3 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen des Bildungswissenschaftler
beruflichen Erlebens und Verhaltens
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können die Stärken und Schwächen des beruflichen Erlebens
und Verhaltens ihrer auszubildenden Fahrlehrer beobachten,
bewerten und beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Zusammenhänge zwischen Persönlichkeitsmerkmalen und der
Bewährung im Lehrerberuf (z. B. allgemeine Persönlichkeits-
merkmale; allgemeine Interessen; spezielle Persönlichkeits-
merkmale); Berufswahl (berufliche Interessen; Berufswahlmo-
tive; berufsbezogene Überzeugungen); Lehrerbelastung und
-gesundheit (z. B. Belastungsfaktoren; Beanspruchungsreak-
tionen und Beanspruchungsfolgen; Beanspruchungsmuster;
Möglichkeiten zur Belastungsregulation und Prävention); Erhalt
und Förderung von Arbeitsmotivation sowie von Arbeits- und
Berufszufriedenheit; Berücksichtigung diverser Informations-
quellen (Selbsteinschätzungen der auszubildenden Fahrlehrer;
Einschätzungen der Fahrschüler; Einschätzungen der Lehr-
kräfte an den Fahrlehrerausbildungsstätten)
2.2 Kompetenzbereich „Rückmelden und Beraten“
2.2.1 Kompetenz 1 – Rückmelden Bildungswissenschaftler
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können ihren auszubildenden Fahrlehrern Rückmeldungen in
Bezug auf pädagogisch-psychologisch und verkehrspädago-
gisch relevante Aspekte des Theorieunterrichts und der Fahr-
praktischen Ausbildung sowie hinsichtlich ihres beruflichen
Erlebens und Verhaltens geben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Gegenstand, Funktion und Formen von Leistungsbeurteilun-
gen; Funktion und Gestaltung von Beurteilungsgesprächen
(z. B. Kommunikation und Gesprächsführung; Wirkung von
Feedback)
2.2.2 Kompetenz 2 – Beraten Bildungswissenschaftler
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können ihre auszubildenden Fahrlehrer im Hinblick auf die
pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Op-
timierung ihres Theorieunterrichts und ihrer Fahrpraktischen
Ausbildung beraten. Darüber hinaus können sie ihre auszu-
bildenden Fahrlehrer bei der Verbesserung ihres beruflichen
Erlebens und Verhaltens unterstützen.

Verantwortliche Lehrkraft
Abschnitt Zeit3 gemäß § 9 Absatz 1
DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Aufgaben von Beratern; Beziehung zwischen Beratern und
Beratenen; Klärung und Vereinbarung von Veränderungszielen
und Veränderungsmaßnahmen; Training von Rückmelde- und
Beratungsgesprächen
3
Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten.

Artikel 3
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Berufung der Mitglieder
§ 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit
§ 5 Verschwiegenheit
§ 6 Örtliche Zuständigkeit
§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
II. Abschnitt
Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrerge-
setzes)
§ 9 Prüfungstermine
§ 10 Rücktritt
§ 11 Ordnungsverstöße
§ 12 Nichtöffentlichkeit
§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
§ 15 Fahrpraktische Prüfung
§ 16 Fachkundeprüfung
§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
§ 19 Bewertung
§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 22 Niederschrift
§ 23 Nicht bestandene Prüfung
§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
§ 26 Prüfungsunterlagen
III. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 27 Ausnahmen
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§1
Errichtung
Für die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der
nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle
ein Prüfungsausschuss errichtet.
§2
Zusammensetzung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitglie-
dern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete
sachkundig und als Prüfer geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören:
1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder
zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,
2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den
Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen ge-
mäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kraft-
fahrsachverständigengesetzes,
3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Hochschulstu-
dium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt
und Diplom oder gleichwertigem Masterabschluss
und
4. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A,
BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt,
sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE
geprüft werden sollen, und mindestens drei Jahre
lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und
praktisch ausgebildet hat.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine
Fahrerlaubnis besitzen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann
ein Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen eine
danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis nicht mehr be-
sitzt, dem Prüfungsausschuss weiterhin angehören,
wenn er für diese Aufgabe körperlich und geistig geeig-
net ist.
(4) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsaus-
schusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) so-
wie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich.
Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel von
dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Absatz 2
Satz 1 Nummer 2) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1
Nummer 4) durchgeführt. Der mündliche Teil der Fach-
kundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsaus-
schuss mit vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchge-
führt. Die Lehrproben (§§ 17, 18) werden in der Regel
von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit
bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt (Absatz 2
Satz 1 Nummer 3) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1
Nummer 4) durchgeführt. Im Übrigen bestimmt das vor-
sitzende Mitglied die Teilnahme von mindestens zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
§3
Berufung der Mitglieder
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder
Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses
und bestimmt das vorsitzende Mitglied. Dieses soll
der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle
angehören. Die Berufung kann befristet werden.
(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter
oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder
sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrleh-
reranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungs-
ausschusses sein. Dies gilt auch für
1. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die
als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte
tätig sind, an der der Fahrlehreranwärter oder Be-
werber ausgebildet wurde oder
2. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die
als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahr-
schule angehören, in der der Fahrlehreranwärter
ausgebildet wurde.

§4
Ausgeschlossene Personen, Befangenheit
(1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prü-
fungsausschussmitglied nicht mitwirken:
1. das Angehöriger eines Fahrlehreranwärters oder Be-
werbers ist,
2. das einen Fahrlehreranwärter oder einen Bewerber
kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein vertritt oder
sonst für ihn tätig geworden ist,
3. das aufgrund seiner persönlichen Stellung oder Be-
ziehung zum Fahrlehreranwärter oder Bewerber
durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsaus-
schusses oder durch eine Entscheidung des Aus-
schusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
erlangen kann oder
4. bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im
Prüfungsausschuss zu rechtfertigen.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten oder Lebenspartner,
3. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg-
tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie
Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-
eltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen
auch dann, wenn hinsichtlich des Satzes 1 der:
1. Nummer 2, 3 oder 6 die die Beziehung begründende
Ehe nicht mehr besteht,
2. Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwäger-
schaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr
besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern
und Kind miteinander verbunden sind.
(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses
für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder
behauptet ein Fahrlehreranwärter oder ein Bewerber
das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe, ist
dies dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses mit-
zuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Aus-
schluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung
nicht mitwirken.
(4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene
Ausschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss
gegen das vorsitzende Mitglied, ist dies der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde zuzuleiten. Während der
Prüfung oder Lehrprobe ist die Mitteilung dem Prü-
fungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über
den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die für die Er-
richtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte
Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe der Prü-
fungsausschuss.
(5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mit-
glied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes
Mitglied zu ersetzen.
§5
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben ge-
genüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnah-
men bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des
Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.
§6
Örtliche Zuständigkeit
Für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 50
des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss
zuständig, in dessen Bezirk der Fahrlehreranwärter
oder der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm
besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbil-
dungsfahrschule ihren Sitz hat. Für die Durchführung
der Lehrproben ist der Prüfungsausschuss zuständig,
in dessen Bezirk die Ausbildungsfahrschule ihren
Hauptsitz hat. Mit Zustimmung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde kann eine Fachkundeprüfung
auch durch einen anderen Prüfungsausschuss durch-
geführt werden.
§7
Beschlussfähigkeit und Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.
(2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehr-
heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsit-
zende Mitglied.
II. Abschnitt
Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§8
Zulassung zur Fahrlehrerprüfung
(§ 8 des Fahrlehrergesetzes)
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder
die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zustän-
dige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die
Anwärterbefugnis der Klasse BE auf Antrag zur fahr-
praktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu,
wenn
1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2, 4 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
2. die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
des Fahrlehrergesetzes begonnen wurde.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder
die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zustän-
dige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE auf Antrag zu den
Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Un-
terricht zu, wenn ihm die Anwärterbefugnis nach § 9
Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder
gleichzeitig erteilt wird. Die gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2
des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheini-

gungen hat der Fahrlehreranwärter dem vorsitzenden
Mitglied des Prüfungsausschusses oder dem nach Ab-
satz 5 bestimmten Mitglied zur Prüfung und zur Weiter-
leitung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu
übergeben. Diese Tätigkeiten kann auf die Geschäfts-
oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses über-
tragen werden.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde lässt
den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnisklasse A, CE und
DE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur
Fachkundeprüfung zu, wenn
1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt,
2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
3. er die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde be-
auftragt den Prüfungsausschuss mit der Durchführung
der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschus-
ses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die
jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den
§§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und
Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2
nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen
übergeben sind. Es kann diese Tätigkeiten auf die
Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsaus-
schusses übertragen.
§9
Prüfungstermine
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben
und lädt den Fahrlehreranwärter oder Bewerber. Es
kann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwal-
tungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen. In
der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst un-
mittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der
Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils
innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung
in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden.
§ 10
Rücktritt
(1) Der Fahrlehreranwärter oder Bewerber kann vor
Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch
schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten.
Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist
unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prü-
fungsunfähigkeit vorzulegen.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung
oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder er-
scheint der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nicht zur
Prüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund
vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht
bestanden.
(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsaus-
schusses.
§ 11
Ordnungsverstöße
Stört der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Ab-
lauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder
begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn das vor-
sitzende Mitglied oder das aufsichtführende Mitglied
des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende
Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig aus-
schließen. Über den endgültigen Ausschluss entschei-
det der Prüfungsausschuss. Wird der Fahrlehreranwär-
ter oder Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die
Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.
§ 12
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich.
Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behör-
den können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen.
Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern
oder Bewerbern sowie der für die verantwortliche Lei-
tung bestellten Person und den Lehrkräften von amtlich
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den
Ausbildungsfahrlehrern, kann das vorsitzende Mitglied
des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fach-
kundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme
als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Fahrlehreran-
wärter oder Bewerber widerspricht.
§ 13
Gegenstand der
Prüfungen und Lehrproben
In den Prüfungen und Lehrproben hat der Fahrlehrer-
anwärter oder der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis
der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE seine fach-
liche und pädagogische Eignung (§ 8 des Fahrlehrerge-
setzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der
Inhalte des in der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
aufgeführten Rahmenplans und die Fähigkeit zu ihrer
praktischen Anwendung.
§ 14
Gliederung der
Prüfungen und Lehrproben
(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrprak-
tischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem
schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahr-
lehrerlaubnisklasse BE – aus je einer Lehrprobe im
theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
(2) Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE müssen die
fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung vor
Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der
Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann
der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können
in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.
§ 15
Fahrpraktische Prüfung
(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehrer-
anwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein
Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klas-
se, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vor-

schriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend
führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der An-
lage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die
Fahrlehrerlaubnis der
Klasse A 60 Minuten,
Klasse BE 60 Minuten,
Klasse CE 90 Minuten,
Klasse DE 90 Minuten.
(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald
sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder
Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht
wird.
§ 16
Fachkundeprüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Fahr-
lehreranwärter oder Bewerber seine fachlichen sowie
pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogi-
schen Kompetenzen nachzuweisen. Der Fahrlehreran-
wärter um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE hat innerhalb
von fünf Zeitstunden
a) je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Ver-
kehrsverhalten“, „Recht“, „Technik“, „Unterrichten,
Ausbilden und Weiterbilden“ und
b) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Erzie-
hen“ oder „Beurteilen“
zu bearbeiten.
(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat der Bewerber um
die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE innerhalb
von zweieinhalb Zeitstunden
a) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Ver-
kehrsverhalten“ oder „Recht“ und
b) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Tech-
nik“, „Erziehen“, „Unterrichten, Ausbilden und Wei-
terbilden“ oder „Beurteilen“
zu bearbeiten.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zu-
ständigen Prüfungsausschussmitglied und einem wei-
teren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.
(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.
(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt
werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen,
Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich
Taschenrechner.
(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Fahrleh-
reranwärter oder Bewerber in etwa 30 Minuten seine
fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und
verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen.
Eine gemeinsame Prüfung von bis zu drei Bewerbern
ist zulässig.
§ 17
Lehrprobe im theoretischen Unterricht
(1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten
nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern
theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe
muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen
Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehrer-
anwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.
(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entspre-
chend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahr-
schule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler
durchzuführen.
§ 18
Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat
der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuwei-
sen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen
Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein
Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. § 17
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 19
Bewertung
(1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben
sind nach folgenden Noten zu bewerten:
Sehr gut (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht,
gut (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht,
ausreichend (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in abseh-
barer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht
und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer-
den können.
(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben
Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Aus-
drucksweise zu berücksichtigen.
(3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung
bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des
Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden De-
zimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufge-
rundet.
(4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrpro-
ben (§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausrei-
chend“ bewertet sein.
(5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte
Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens be-
friedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangel-
hafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindes-
tens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausge-
glichen.

§ 20
Entscheidung über
die Prüfungen und Lehrproben
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Be-
wertung der Prüfungen und Lehrproben.
(2) Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrprakti-
sche Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem voll-
ständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entschei-
den die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehr-
probe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein ein-
vernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Ab-
satz 3 anzuwenden.
§ 21
Bekanntgabe der Entscheidung
Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2
Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber
die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehr-
probe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend
bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu be-
gründen.
§ 22
Niederschrift
Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse
der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift
oder ein elektronisches Dokument zu fertigen. Hat der
Fahrlehreranwärter oder Bewerber eine Prüfung oder
eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe
aus der Niederschrift oder dem elektronischen Doku-
ment ersichtlich sein.
§ 23
Nicht bestandene Prüfung
Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe
ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schrift-
licher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel-
len.
§ 24
Wiederholungen der
Prüfungen und Lehrproben
Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchs-
tens zweimal wiederholt werden.
§ 25
Erneute Fahrlehrerprüfung
Die Prüfungen und Lehrproben können nach Ab-
schluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe
erneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter
oder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die
beantragte Klasse unterzogen hat.
§ 26
Prüfungsunterlagen
Dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf An-
trag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen
zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind vom Prü-
fungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewah-
ren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses
Zeitraums unverzüglich zu löschen. Die Frist beginnt
mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.
III. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 27
Ausnahmen
Die §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Ab-
satz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden.
Artikel 4
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu ge-
fasst:
„§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare
nach § 42 und der Einweisungslehrgänge
nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des
Fahrlehrergesetzes“.
2. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden die Wörter „Anlage 7.1 zur Fahr-
schüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012
(BGBl. I S. 1318)“ durch die Wörter „Anlage 3
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-
setz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
b) Satz 8 wird gestrichen.
3. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „Anlage 7.2 oder –
bei den Klassen D, D1, DE oder D1E – aus An-
lage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung“
durch die Wörter „Anlage 3 der Durchführungs-
verordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar
2018 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7
bis 9“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7
und 8“ ersetzt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Überwachung der
Fahreignungsseminare nach § 42 und der
Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„§ 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes“
durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 des Fahrleh-
rergesetzes“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Vorliegen des Nachweises der Fort-
bildung nach § 4a Absatz 7 des Straßen-
verkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des
Fahrlehrergesetzes,“.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„§ 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahr-
lehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 46 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergeset-
zes“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 31b Ab-
satz 1 des Fahrlehrergesetzes“ durch die
Wörter „§ 47 Absatz 1 des Fahrlehrerge-
setzes“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergeset-
zes“ durch die Wörter „§ 47b Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
5. In § 43a Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 3
des Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Ab-
satz 6 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
6. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 2
des Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 59 Ab-
satz 2 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe
„§ 10 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2“
ersetzt.
8. Anlage 17 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 31a Ab-
satz 1, 2“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1, 2“
ersetzt.
bb) In Nummer 2.1 wird die Angabe „§ 33a Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 2“ er-
setzt.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 31b Absatz 1“
durch die Angabe „§ 47 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter
„§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni
2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den
Anlagen 7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach Anlage 3
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-
setz“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„§ 36 Absatz 1 Nummer 15“ durch die Wörter
„§ 56 Absatz 1 Nummer 23“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „nach Anlage
7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach Anlage 3
der Durchführungsverordnung zum Fahrleh-
rergesetz“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden die Wörter „nach den
Anlagen 7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach
Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum
Fahrlehrergesetz“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„§ 36 Absatz 1 Nummer 15“ durch die Wörter
„§ 56 Absatz 1 Nummer 23“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „nach den
Anlagen 7.1 bis 7.3“ durch die Wörter „nach
Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum
Fahrlehrergesetz“ ersetzt.
3. Die Anlagen 7.1, 7.2 und 7.3 werden aufgehoben.
6
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a des Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 55 des Fahrlehrer-
gesetzes“ ersetzt.
2. In der Anlage 1 werden die Gebührennummern 302 bis 311 wie folgt gefasst:
Gebühren-
Gebühr
Gegenstand
Nummer
Euro
„302 Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
302.1 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter- 40,90
scheins
302.2 der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der 40,90
Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der
Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem
Fahrlehrerschein

Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
302.3 der Fahrschulerlaubnis
– an eine natürliche Person 102,00
– an eine juristische Person oder Personengesellschaft 153,00
302.4 der Zweigstellenerlaubnis 84,40
302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder 102,00 bis 358,00
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47
Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
302.6 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-
scheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der
Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der
Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem
Fahrlehrerschein
der Fahrschulerlaubnis
der Zweigstellenerlaubnis oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47
Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder 33,20 bis 256,00
nach vorangegangenem Verzicht
303 Erweiterung
303.1 der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahr- 40,90
lehrerscheins
303.2 der Fahrschulerlaubnis 56,20
303.3 der Zweigstellenerlaubnis 40,90
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte 51,10 bis 169,00
304 Gestrichen
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins 15,30 bis 38,30
306 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärter- 33,20 bis 256,00
befugnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der
Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahr-
lehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers
nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10
FahrlG
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärter- 14,30 bis 286,00
scheins
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die
zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme
beseitigt worden ist.
308 Überprüfung
308.1 der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder 30,70 bis 511,00
Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen
Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus-
oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 30,70 bis 511,00
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Über-
wachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne
ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden
konnte.

Gebühren-
Gegenstand
Nummer
309 Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über
das Fahrlehrerwesen
310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der
Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren
Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG),
der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren
Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47
Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung
311 Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrs-
pädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für
den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buch-
stabe b FahrlG
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
treten die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012
(BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307) und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer
vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), die durch Artikel 4 der Verordnung vom
16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Januar 2018
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
d e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s
Christian Schmidt
Gebühr
Euro
5,10 bis 511,00
33,20 bis 256,00
nach dem
Zeitaufwand mit
12,80 Euro je
angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit“.
t r u k t u r b e a u f t r a g t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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