# § 43 FeV 2010 — Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes

Fahrerlaubnis-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

- 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis

  - a) Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder

  - b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,

- 2. das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,

- 3. die räumliche und sachliche Ausstattung,

- 4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und

- 5. die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:

  - a) für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme

    - aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,

    - bb) die Anzahl der Teilnehmer,

    - cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,

    - dd) die eingesetzten Bausteine und Medien,

    - ee) die Hausaufgaben und

    - ff) die Seminarverträge,

  - b) für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme

    - aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,

    - bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,

    - cc) die Funktionalität des Problemverhaltens,

    - dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien,

    - ee) die persönlichen Stärken des Teilnehmers,

    - ff) die Zielvereinbarungen und

    - gg) den Seminarvertrag.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:

- 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,

- 2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,

- 3. die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:

  - a) die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,

  - b) die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,

  - c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,

  - d) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und

  - e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.

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Zitiervorschlag: § 43 FeV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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