Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Stand: 22.08.2024
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- VG München, 17.03.2025 – M 19 K 24.4224Zitiert von 1
- VG Würzburg, 03.09.2025 – W 6 K 25.175Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.12.2025 – 16 B 552/25Zitiert von 17
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 13 S 1559/25Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 03.06.2026 – 6 L 1280/26
- VGH Bayern, 23.04.2025 – 11 CS 25.203Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.08.2026 – 16 B 1026/25
- VG Gelsenkirchen, 03.06.2026 – 7 L 520/26
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.2026 – 13 S 2074/25Zitiert von 1
50 Entscheidungen zu § 13a FeV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13a FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
d)
sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.