Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 35 Geldforderung

Stand: 10.06.2019

Bund147 Entscheidungen

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 34 § 36