Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 35 Geldforderung
Stand: 10.06.2019
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 147 Entscheidungen zu § 35 FamGKG →
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2018 – 2 WF 60/18
- AG Flensburg, 02.02.2024 – 90 F 54/22
- OLG Karlsruhe, 07.06.2024 – 18 UF 137/23
- OLG Brandenburg, 30.05.2017 – 10 WF 69/17
- OLG Frankfurt am Main, 26.02.2013 – 5 UF 12/13
- OLG Brandenburg, 09.12.2024 – 15 WF 123/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.02.2026 – 13 UF 70/24
- OLG Brandenburg, 12.11.2025 – 13 UF 34/25
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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