Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 53 Angabe des Werts
Stand: 10.06.2019
Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 53 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2017 – 4 WF 43/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.07.2013 – 12 E 627/13Zitiert von 6
- OLG Bremen, 07.09.2011 – 5 UF 52/11
- AG München, 24.04.2025 – 551 F 16252/23
- OLG Karlsruhe, 28.07.2022 – 20 WF 50/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.10.2017 – 8 WF 7/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2017 – 4 UF 166/14
- OVG NRW, 18.06.2013 – 12 E 324/13Zitiert von 6
- OLG Thüringen, 26.09.2012 – 1 WF 345/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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