Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 21.10.2024 – 1 WF 98/24Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 05.12.2019 – 1 UF 328/19
- OLG Karlsruhe, 19.03.2018 – 20 WF 37/18Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 23.09.2025 – 2 WF 100/25
- OLG Karlsruhe, 09.11.2022 – 5 WF 77/22
- OLG Stuttgart, 27.07.2016 – 17 WF 68/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 27.02.2026 – 12 UF 163/24
- OLG Karlsruhe, 15.05.2023 – 5 UF 31/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 – 13 WF 194/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/36#abs-1 (1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/36#abs-2 (2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/36#abs-3 (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.