Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/36#abs-1 (1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/36#abs-2 (2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/36#abs-3 (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

§ 35 § 37