Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/36#abs-1 (1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/36#abs-2 (2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/36#abs-3 (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 36 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 21.10.2024 – 1 WF 98/24Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 05.12.2019 – 1 UF 328/19
- OLG München, 16.07.2026 – 12 WF 715/26 eVerfahrenswert der Ergänzungspflegschaft: Reichweite des Höchstwerts nach § 46 Abs. 3 FamGKG bei mehreren Pfleglingen in einem Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Karlsruhe, 19.03.2018 – 20 WF 37/18Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 23.09.2025 – 2 WF 100/25
- OLG Karlsruhe, 09.11.2022 – 5 WF 77/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 27.02.2026 – 12 UF 163/24
- OLG Karlsruhe, 15.05.2023 – 5 UF 31/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 – 13 WF 194/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.