Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 147 Erweiterte Aufhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Hamm, 27.10.2014 – 5 UF 125/14Familiensache: Auslegung eines Rechtsmittelverzichts gegen einen Verbundbeschluss; Erfordernis einer ausdrücklichen Beschränkung auf den Scheidungsausspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Naumburg, 01.09.2014 – 8 UF 110/14 (VA), 8 UF 110/14
- BGH, 29.04.2015 – XII ZB 590/13Ehescheidungsverbundverfahren: Behandlung einer Einspruchseinlegung gegen die Teilversäumnisentscheidung in einer Streitfolgesache und einer Beschwerdeeinlegung gegen den Verbundbeschluss im Übrigen; Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und FamilienstreitsachenZitiert von 3
- BGH, 23.09.2020 – XII ZB 482/19Beschwerde in Familiensachen: Beschwer der Antragsgegnerin durch den Ausspruch der Ehescheidung im VerbundbeschlussZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 30.09.2019 – 13 UF 144/19
- OLG Brandenburg, 22.07.2013 – 3 UF 52/13Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 147 FamFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.