Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1981#abs-1 (1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1981#abs-2 (2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1981#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 1981 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Bad Berleburg, 16.01.2018 – 4 VI 261/17
- BGH, 11.05.2006 – IX ZR 42/05Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 15.11.2018 – I-3 Wx 175/18
- OLG Köln, 03.11.2014 – 2 Wx 315/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.06.2013 – I-3 Wx 61/11
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 – 10 S 744/12Heranziehung des Zustandsstörers zu bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen; Störerauswahl bei verstorbenem Verursacher Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
Zuletzt entschieden
- LG Passau, 29.06.2023 – 3 S 20/23
- BGH, 09.06.2022 – III ZR 24/21Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit als derzeit unbegründet abweisenden Urteils; sekundäre Darlegungslast des Nachlassverwalters des verstorbenen Notars; Ersatzfähigkeit der Kosten des gegen vorrangig haftende Personen geführten RechtsstreitsZitiert von 28
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 – 2 M 51/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1981 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.05.2021 Ausfertigung
§ 1981 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.