Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Bad Berleburg, 16.01.2018 – 4 VI 261/17
- BGH, 11.05.2006 – IX ZR 42/05Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 15.11.2018 – I-3 Wx 175/18
- OLG Köln, 03.11.2014 – 2 Wx 315/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.06.2013 – I-3 Wx 61/11
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 – 10 S 744/12Heranziehung des Zustandsstörers zu bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen; Störerauswahl bei verstorbenem Verursacher KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
Zuletzt entschieden
- LG Passau, 29.06.2023 – 3 S 20/23
- BGH, 09.06.2022 – III ZR 24/21Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit als derzeit unbegründet abweisenden Urteils; sekundäre Darlegungslast des Nachlassverwalters des verstorbenen Notars; Ersatzfähigkeit der Kosten des gegen vorrangig haftende Personen geführten RechtsstreitsZitiert von 22
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 – 2 M 51/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1981 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1981#abs-1 (1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1981#abs-2 (2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1981#abs-3 (3) (weggefallen)