Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 – 3 W 68/21Zitiert von 2
- KG, 19.05.2014 – 12 W 57/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 20 W 360/16Zitiert von 2
- OLG Köln, 25.09.2015 – 2 Wx 191/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.12.2013 – 15 W 299/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 441 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.