Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 441 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 – 3 W 68/21Zitiert von 2
- KG, 19.05.2014 – 12 W 57/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 20 W 360/16Zitiert von 3
- OLG Köln, 25.09.2015 – 2 Wx 191/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.12.2013 – 15 W 299/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 441 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.