Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BGH, 05.10.2016 – IV ZB 37/15Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter ForderungsanmeldungZitiert von 3
- OLG Köln, 25.09.2015 – 2 Wx 191/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 20 W 360/16Zitiert von 2
- OLG Köln, 15.02.2017 – 2 Wx 19/17
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 – 3 W 68/21Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 21.01.2022 – 3 W 127/21
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- KG, 14.06.2018 – 13 W 6/18
- OLG Frankfurt am Main, 26.05.2017 – 21 W 51/17
18 Entscheidungen zu § 439 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 439 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/439#abs-1 (1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/439#abs-2 (2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/439#abs-3 (3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/439#abs-4 (4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.