Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 459 Forderungsanmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Braunschweig, 25.01.2022 – 3 W 68/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 20 W 360/16Zitiert von 2
- OLG Celle, 05.09.2022 – 6 W 100/22
- OLG Köln, 25.09.2015 – 2 Wx 191/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/459#abs-1 (1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/459#abs-2 (2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.