Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 05.10.2016 – IV ZB 37/15Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter ForderungsanmeldungZitiert von 3
- OLG Köln, 25.09.2015 – 2 Wx 191/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.01.2012 – I-3 Wx 301/11
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 20 W 360/16Zitiert von 2
- OLG Hamm, 01.08.2014 – 15 W 127/14
- OLG Hamm, 27.12.2013 – 15 W 299/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 – 3 W 68/21Zitiert von 2
- BGH, 18.01.2022 – XI ZR 380/20Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens: Vorlage der Kraftloserklärung des Sparbuchs durch den Anspruchsteller als Indiz für eine infolge der Auszahlung des Sparguthabens erfolgte Entwertung oder Vernichtung des SparbuchsZitiert von 7
8 Entscheidungen zu § 438 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 438 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.