Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 438 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.10.2016 – IV ZB 37/15Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter ForderungsanmeldungZitiert von 3
- OLG Köln, 25.09.2015 – 2 Wx 191/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.01.2012 – I-3 Wx 301/11
- OLG Düsseldorf, 31.03.2020 – 3 Wx 249/19
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 20 W 360/16Zitiert von 3
- OLG Hamm, 01.08.2014 – 15 W 127/14
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 – 3 W 68/21Zitiert von 2
- BGH, 18.01.2022 – XI ZR 380/20Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens: Vorlage der Kraftloserklärung des Sparbuchs durch den Anspruchsteller als Indiz für eine infolge der Auszahlung des Sparguthabens erfolgte Entwertung oder Vernichtung des SparbuchsZitiert von 8
- OLG Hamm, 27.12.2013 – 15 W 299/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 438 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.