Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 20 W 360/16Zitiert von 2
- OLG Celle, 05.09.2022 – 6 W 100/22
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 – 3 W 68/21Zitiert von 2
- OLG München, 01.08.2025 – 34 Wx 153/25 e
- OLG Hamm, 27.12.2013 – 15 W 299/12Zitiert von 2
- BGH, 05.10.2016 – IV ZB 37/15Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter ForderungsanmeldungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 27.02.2026 – 7 W 12/26
- OLG München, 27.07.2020 – 34 Wx 212/20
- OLG Naumburg, 26.02.2016 – 12 Wx 30/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 434 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/434#abs-1 (1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/434#abs-2 (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
1.
die Bezeichnung des Antragstellers;
2.
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
3.
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.