Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Braunschweig, 25.01.2022 – 3 W 68/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 20 W 360/16Zitiert von 2
- OLG Celle, 05.09.2022 – 6 W 100/22
- OLG Köln, 25.09.2015 – 2 Wx 191/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/458#abs-1 (1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/458#abs-2 (2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.