Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1970 Anmeldung der Forderungen

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

§ 1969 § 1971