Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1970 Anmeldung der Forderungen

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

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