Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 435 Öffentliche Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
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- OLG Brandenburg, 16.04.2012 – 6 Wx 3/11Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/435#abs-1 (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem Bundesanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/435#abs-2 (2) Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen.