Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 433 Aufgebotssachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG München, 27.07.2020 – 34 Wx 212/20
- AG Lemgo, 12.05.2017 – 19a II 27/16
- BGH, 05.10.2016 – IV ZB 37/15Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter ForderungsanmeldungZitiert von 3
- OLG Köln, 13.08.2025 – 2 W 125/25
- OLG Karlsruhe, 23.11.2023 – 19 W 75/23 (Wx)
- OLG Köln, 05.10.2016 – 2 Wx 380/16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 433 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.