Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 433 Aufgebotssachen
Stand: 10.06.2019
Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 433 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 27.07.2020 – 34 Wx 212/20
- AG Lemgo, 12.05.2017 – 19a II 27/16
- BGH, 05.10.2016 – IV ZB 37/15Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter ForderungsanmeldungZitiert von 3
- OLG Köln, 13.08.2025 – 2 W 125/25
- OLG Karlsruhe, 23.11.2023 – 19 W 75/23 (Wx)
- OLG Köln, 05.10.2016 – 2 Wx 380/16
Zuletzt entschieden
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