Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 419 Verfahrenspfleger
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/419#abs-1 (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/419#abs-2 (2) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/419#abs-3 (3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/419#abs-4 (4) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Freiheitsentziehung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/419#abs-5 (5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/419#abs-6 (6) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 419 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.08.2025 – 2 BvR 288/22Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anhörung des Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren ohne Hinzuziehung des Wahlverteidigers verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GGZitiert von 6
- BGH, 26.09.2013 – V ZB 212/12Zurückschiebungshaftsache: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers; Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Aushändigung des Haftantrags an den VerfahrenspflegerZitiert von 10
- LG Wuppertal, 12.07.2018 – 9 T 106/18
- BGH, 12.09.2013 – V ZB 121/12Ausländerrecht: Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Verfahrenskostenhilfebewilligung gegen die Anordnung von Abschiebungs- oder ZurückschiebungshaftZitiert von 4
- LG Bonn, 30.11.2021 – 5 T 53/21
- LG Wuppertal, 18.01.2021 – 9 T 8/21
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
- LG Paderborn, 30.12.2024 – 5 T 277/24
- LG Arnsberg, 05.07.2024 – I-5 T 122/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 419 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 419 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.