Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 103
Nach Gewicht
- BGH, 09.04.2014 – XII ZB 565/13Beschwerde im Zugewinnausgleichsverfahren: Verwerfung wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme trotz Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Teil-BeschlussZitiert von 12
- BGH, 23.11.2011 – IV ZB 15/11Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus; Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung im anzufechtenden BeschlussZitiert von 15
- BGH, 02.07.2014 – XII ZB 219/13Stufenklage in einer vermögensrechtlichen Familienstreitsache: Zulassung der Beschwerde; vorläufiger Verfahrenswert und Beschwerdesumme; Schweigen des Amtsgerichts in der EndentscheidungZitiert von 13
- BGH, 23.06.2010 – XII ZB 82/10Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung; Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung; Fristversäumung wegen RechtsirrtumsZitiert von 35
- OLG Brandenburg, 30.05.2013 – 5 W (Lw) 6/12Zitiert von 2
- BGH, 24.04.2012 – II ZB 8/10Vereinsregisterverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer von einem nicht antragsbefugten Vereinsmitglied angeregten LöschungZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 13.03.2026 – 5 T 79/26
- OLG München, 18.11.2025 – 12 UF 1263/25 e
- OLG Oldenburg, 21.08.2025 – 13 WF 1/25Zitiert von 1
103 Entscheidungen zu § 39 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.