Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/19#abs-1 (1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/19#abs-2 (2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/19#abs-3 (3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.

§ 18 § 20