Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 388 Androhung
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.07.2013 – 2 Wx 170/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2023 – 20 W 137/22
- OLG Köln, 14.07.2016 – 28 Wx 6/16
- KG, 03.11.2021 – 22 W 80/21
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2017 – 20 W 290/14
- OLG Köln, 05.10.2016 – 28 Wx 18/16
Zuletzt entschieden
- KG, 19.08.2025 – 22 W 16/25
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
- BGH, 16.04.2024 – II ZB 4/24Zulässigkeitserfordernis der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 388 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/388#abs-1 (1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 350 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/388#abs-2 (2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.