Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 391 Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/391#abs-1 (1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/391#abs-2 (2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt gewesen sei.

§ 390 § 392