Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 389 Festsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 05.10.2016 – 28 Wx 18/16
- OLG München, 11.09.2023 – 31 Wx 59/23 e
- OLG Hamm, 09.03.2017 – 27 W 175/16Zitiert von 1
- OLG Rostock, 28.01.2016 – 1 W 65/14Zitiert von 2
- BGH, 06.09.2017 – XII ZB 42/17Beitreibung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes im Versorgungsausgleichsverfahren: Rückerstattungsanspruch nach Erfüllung der gerichtlichen Anordnung; Rechtsgrundlage für die BeitreibungZitiert von 8
- AG Lemgo, 04.11.2025 – 06 AR 531/25
Zuletzt entschieden
- AG Lemgo, 30.10.2025 – 06 AR 521/25
- KG, 03.11.2021 – 22 W 80/21
- OLG Brandenburg, 21.01.2020 – 7 W 4/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 389 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/389#abs-1 (1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/389#abs-2 (2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/389#abs-3 (3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.