Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 389 Festsetzung

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/389#abs-1 (1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/389#abs-2 (2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/389#abs-3 (3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.

§ 388 § 390