Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 160 Anhörung der Eltern

Stand: 10.06.2019

Bund151 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/160#abs-1 (1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/160#abs-2 (2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/160#abs-3 (3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/160#abs-4 (4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

§ 159 § 161