Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 160 Anhörung der Eltern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 151
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 09.05.2023 – 13 WF 6/23Zitiert von 1
- BGH, 08.01.2020 – XII ZB 478/17Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen die familiengerichtliche Genehmigung der vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; Versagung der Genehmigung bei fehlendem wichtigen Grund für eine Änderung des MündelnamensZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 04.06.2021 – 6 UF 69/21Zitiert von 1
- OLG Bamberg, 11.07.2024 – 7 WF 95/24
- OLG Bamberg, 29.12.2021 – 7 UF 175/21
- OLG Frankfurt am Main, 18.01.2024 – 6 UF 224/23
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 18 UF 99/25
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 – 20 WF 153/25
- AG Sonneberg, 19.02.2026 – 3 F 29/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/160#abs-1 (1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/160#abs-2 (2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/160#abs-3 (3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/160#abs-4 (4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.