Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 390 Verfahren bei Einspruch

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/390#abs-1 (1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/390#abs-2 (2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/390#abs-3 (3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/390#abs-4 (4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/390#abs-5 (5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/390#abs-6 (6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.

§ 389 § 391