Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.03.2012 – I-3 Sa 1/12
- OLG Frankfurt am Main, 26.05.2020 – 21 SV 2/20
- OLG Köln, 23.08.2017 – 2 Wx 193/17
- KG, 27.02.2014 – 1 AR 3/14
- KG, 16.09.2019 – 1 AR 38/19
- OLG Brandenburg, 23.08.2019 – 1 AR 28/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- KG, 15.12.2016 – 1 AR 52/16
- OLG Frankfurt am Main, 16.02.2016 – 20 W 322/14Zitiert von 3
- KG, 05.01.2016 – 1 AR 34/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 350 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.