§ 24
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/24#abs-1 (1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/24#abs-2 (2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 24 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Freiburg, 04.05.2009 – 12 O 91/08
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 26/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 1
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 27/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 3
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 7/17Partnerschaftsregistersache: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft bei Ausscheiden des promovierten NamensgebersZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2023 – 20 W 137/22
- OLG Hamm, 01.06.2017 – 27 W 51/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 21.02.2025 – 2 U 35/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2022 – 20 W 170/21
- LG Düsseldorf, 18.05.2021 – 25 OH 13/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.