§ 24
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Freiburg, 04.05.2009 – 12 O 91/08
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 26/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 1
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 27/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 3
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 7/17Partnerschaftsregistersache: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft bei Ausscheiden des promovierten NamensgebersZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2023 – 20 W 137/22
- OLG Hamm, 01.06.2017 – 27 W 51/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 21.02.2025 – 2 U 35/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2022 – 20 W 170/21
- BGH, 11.02.2021 – I ZR 126/19Wettbewerbsverstoß: Täuschung über die Verhältnisse eines Unternehmens mit einem in der Firma enthaltenen Doktortitel; Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation; Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen Versorgungszentrums - Dr. ZZitiert von 40
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/24#abs-1 (1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/24#abs-2 (2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.