Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 24

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/24#abs-1 (1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/24#abs-2 (2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

§ 23 § 25