Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Hamm, 17.04.2018 – 10 UF 56/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.12.2017 – II-1 UF 151/17
- OLG Hamm, 24.11.2015 – 14 UF 156/15Zitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 36a FamFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/36a#abs-1 (1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/36a#abs-2 (2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/36a#abs-3 (3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.