Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 354 Sonstige Zeugnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- KG, 04.08.2023 – 19 W 25/23
- KG, 12.08.2021 – 19 W 82/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2022 – 21 W 39/22
- KG, 11.01.2022 – 1 W 252/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 16.10.2013 – 2 Wx 252/13
- BGH, 19.10.2023 – V ZB 8/23Grundbuchsache: Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch Testamentsvollstreckerzeugnis; Anhängigkeit eines nachlassgerichtlichen Verfahrens wegen Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers; Bedeutung des im Grundbuch eingetragenen TestamentsvollstreckervermerksZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.02.2025 – Vf. 34-VI-23
- OLG Köln, 22.01.2024 – 2 Wx 227/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 354 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/354#abs-1 (1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/354#abs-2 (2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis nach § 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben.