Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- KG, 28.05.2021 – 19 W 26/21
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- KG, 13.10.2022 – 1 W 268/22
- OLG Köln, 03.04.2017 – 2 Wx 72/17Zitiert von 1
- BGH, 05.11.2014 – IV ZR 104/14Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich eines Pflichtteilsanspruchs des ErblassersZitiert von 4
- KG, 11.01.2022 – 1 W 252/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 Sch 25/23Zitiert von 2
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.02.2025 – Vf. 34-VI-23
- OLG Stuttgart, 06.07.2023 – 8 W 242/22
26 Entscheidungen zu § 2208 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2208 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2208#abs-1 (1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2208#abs-2 (2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.