Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
Stand: 10.06.2019
Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 2365 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 16.07.2014 – 25 U 4/14Zitiert von 1
- BGH, 08.09.2021 – IV ZB 17/20Nachlasssache: Antrag auf Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein bei mehreren TestamentenZitiert von 3
- LG Stuttgart, 30.07.2026 – 7 O 240/23Bankrecht: Leistungsverweigerungsrecht der Bank bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern ohne Testamentsvollstreckerzeugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 27.11.2019 – 8 U 69/19Zitiert von 4
- OLG Hamm, 09.05.1977 – 15 W 473/76Zitiert von 1
- OLG Köln, 14.03.2024 – 24 U 152/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 VA 12/25Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2365 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.