Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 42 Berichtigung des Beschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 148
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 11.05.2023 – 30 UF 287/23 e
- BGH, 11.04.2018 – XII ZB 487/17Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen, formell rechtskräftigen BerichtigungsbeschlussesZitiert von 7
- BGH, 29.01.2014 – XII ZB 372/13Vergütung für den Ergänzungsbetreuer: Nachträgliche rückwirkende Feststellung einer berufsmäßigen BetreuungsführungZitiert von 6
- OLG Brandenburg, 17.09.2025 – 13 WF 114/25
- OLG Stuttgart, 18.07.2025 – 11 UF 131/25
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2023 – 1 WF 12/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 20.03.2026 – 1 Ws 9/26
- OLG Schleswig, 24.10.2025 – 15 UF 165/25
- KG, 19.08.2025 – 22 W 16/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/42#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/42#abs-2 (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/42#abs-3 (3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.