Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 126
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 28.09.2023 – 11 W 42/23 (Wx)
- OLG Düsseldorf, 06.09.2023 – 3 Wx 114/23
- OLG Bremen, 14.09.2021 – 5 W 27/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 19.10.2021 – 20 W 221/18Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 18.12.2020 – 3 W 28/20Zitiert von 2
- OLG Hamm, 14.03.2025 – 10 W 35/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.03.2026 – 9 WF 5/25
- OLG Braunschweig, 21.01.2026 – 10 W 79/25
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.01.2026 – 1 AGH 5/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 352 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352#abs-1 (1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352#abs-2 (2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352#abs-3 (3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.