Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/353#abs-1 (1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/353#abs-2 (2) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/353#abs-3 (3) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 353 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 05.06.2026 – 14 W 123/25 (Wx)
- OLG Stuttgart, 24.06.2010 – 8 W 241/10Zitiert von 1
- KG, 31.08.2018 – 6 W 47/18
- OLG Frankfurt am Main, 01.07.2021 – 20 W 75/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.03.2017 – I-3 Wx 186/16
- OLG Düsseldorf, 17.06.2016 – I-3 Wx 155/15
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 14.01.2026 – 5 W 80/25
- AG Heinsberg, 21.04.2022 – 2 VI 653/21
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2022 – 21 W 175/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 353 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 353 teilweise aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.