Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 6
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- LG Wuppertal, 19.04.2018 – 25 KLs 9/14 (90 Js 192/11)
- BVerfG, 13.07.2015 – 1 BvR 2516/13Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Anordnung der vorläufigen Betreuung ohne persönliche Anhörung der Betroffenen - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (hier: Unterlassen der Anhörungsrüge gem § 44 FamFG)Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 15.11.2011 – 6 UF 159/11
- BVerfG, 30.06.2021 – 2 BvL 20/20Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage als Zulässigkeitskriterium im Verfahren der konkreten Normenkontrolle - hier: Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 20 PsychKHG BW (juris: PsychKG BW), soweit eine Zwangsbehandlung auf Anlasserkrankungen beschränkt ist und Begleiterkrankungen des Untergebrachten demnach nicht zwangsbehandelt werden dürften - mangelnde Entscheidungserheblichkeit infolge Einrichtung einer Betreuung und freiwilliger Mitwirkung der Untergebrachten in die Behandlung
- BGH, 14.10.2020 – XII ZB 235/20Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde bei Erweiterung des Aufgabenkreises; persönliche Anhörung in Corona-ZeitenZitiert von 11
- AG Brandenburg an der Havel, 06.04.2020 – 85 XVII 69/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/301#abs-1 (1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/301#abs-2 (2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1816 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.